Interner Datenschutzbeauftragter - wer darf diese Position ausüben? Teil 1 - Baden-Württemberg

Interner Datenschutzbeauftragter - wer darf diese Position ausüben? Teil 1 - Baden-Württemberg
19.04.2015200 Mal gelesen
Als interner Datenschutzbeauftragter darf nicht jeder Mitarbeiter beschäftigt werden, da es Interessenkonflikte gibt.

In einigen Unternehmen gibt es einen internen Datenschutzbeaufragten. Allerdings wird von der Geschäftsleitung oft nicht beachtet, daß nicht alle Mitarbeiter für diese Position geeignet sind, weil es aufgrund der eigentlichen Funktion Interessenkonflikte geben kann.

Dies ist in den einzelnen Bundesländern teilweise verschieden geregelt.

In Baden-Württemberg besteht eine Unvereinbarkeit der Position des Datenschutzbeauftragten mit folgenden Personen:

- Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer

- sonstige gesetzliche oder verfassungsmäßig berufene Leiter

- Geldwäschebeauftragte

- Betriebsleiter

- Leiter der EDV


Erlaubt ist, daß die Position von Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Revision, der Rechtsabteilung oder der Organisation ausgeübt wird.


Bei Behörden in Baden-Württemberg darf der Datenschutzbeauftragte nicht gleichzeitig der Leiter von EDV-Einrichtungen sein. Auch Mitarbeiter der EDV- bzw. IT-Abteilung scheiden in der Regel aus.


Der Beitrag wird fortgesetzt.


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Dr. Inge Rötlich

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