Mobilfunkanbieter dürfen kein SIM-Karten Pfand und keine Nichtnutzungsgebühr verlangen

Mobilfunkanbieter dürfen kein SIM-Karten Pfand und keine Nichtnutzungsgebühr verlangen
02.04.2015224 Mal gelesen
Ein Mobilfunkanbieter darf von einem Kunden nicht einfach ein SIM-Karten Pfand verlangen, wenn er diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Mobilfunkvertrages zurückschickt. Eine solche Klausel ist auch in modifizierter Form unzulässig. Darüber hinaus darf keine „Nichtnutzungsgebühr“ erhoben werden. Dies hat das OLG Schleswig klargestellt.

Verbraucherschützer waren bereits erfolgreich gegen eine Klausel des Anbieters mobilcom-debitel vorgegangen, die eine "Pfandgebühr" von 9,97 Euro fällig wird, wenn der Kunde die SIM-Karte nicht innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Mobilfunkvertrages zurücksendet. Das OLG Schleswig untersagte mit Urteil vom 03.07.2012 (Az. 2 U 12/11) die Verwendung dieser Klausel.

SIM-Karten Pfand auch bei nachträglicher Erstattung unzulässig

Aufgrund dessen änderte das Mobilfunkunternehmen diese Klausel in der Weise, dass der Kunde zwar nach wie vor bei nicht rechtzeitiger Rückgabe der SIM-Karte ein Pfand zu entrichten muss. Dieses wird ihm allerdings dann erstattet, wenn der die SIM-Karte nachträglich zurückschickt.

Das Oberlandesgericht Schleswig entschied jedoch mit Urteil vom 19.03.2015 (Az. 2 U 6/14), dass diese Klausel ebenfalls unzulässig ist. Trotz dieser Modifikation werden die Kunden durch die Erhebung von einem SIM-Karten Pfand unangemessen benachteiligt.

Nichtnutzungsgebühr ist rechtswidrig

Darüber hinaus erklärten die Richter eine weitere Klausel für unzulässig, wonach Kunden eine "Nichtnutzergebühr" in Höhe von 4,95 Euro in Rechnung gestellt wird, wenn in drei aufeinanderfolgenden Monaten kein Anruf getätigt beziehungsweise keine SMS versandt wird. Diesbezüglich besteht sogar ein Anspruch auf Gewinnabschöpfung zu Gunsten des Bundeshaushaltes nach § 10 UWG. Denn der Mobilfunkanbieter hat vorsätzlich eine unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen, weil er nach der Abmahnung durch den Verbraucherschutzverein die Klausel weiter verwendet hat. Dabei ist diese evident unwirksam.

BGH hat SIM-Karten-Pfand für unzulässig erklärt

Diese verbraucherfreundliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieser hat mit Urteil vom 09.10.2014 (Az. III ZR 32/14) die Erhebung eines SIM-Karten Pfandes in Höhe von 29,65 Euro als "pauschalisiertem Schadensersatz" bei Nichtrückgabe der SIM-Karte innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer und Beendigung des Kundenverhältnisses in einwandfreier Form für unzulässig erklärt.

Mobilfunkanbieter argumentieren wenig überzeugend

Das von vielen Anbietern vorgebrachte Argument der missbräuchlichen Nutzung ist wenig überzeugend, weil diese Gefahr eher bei Rücksendung der Karte besteht. Hier kann sie eher in falsche Hände geraten. Betroffene Verbraucher haben daher gewöhnlich auch bei Nichtrückgabe der SIM-Karte einen Anspruch auf Rückzahlung von einem SIM-Karten Pfand.