Gesetzesentwurf für offene W-LAN Netze – Formulierungen lassen viele Fragen offen

Gesetzesentwurf für offene W-LAN Netze – Formulierungen lassen viele Fragen offen
12.03.2015176 Mal gelesen
Die Bundesregierung hat sich auf einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes geeinigt und damit den Weg geebnet für den Ausbau öffentlicher W-LAN Netze. IT-Anwalt Christian Solmecke hat sich den Entwurf angeschaut.

Er findet: "Der Entwurf ist ein richtiger und wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Deutschland hinkt der Technik hinterher und es wurde Zeit, dass in dieser wichtigen Frage endlich ein Konsens gefunden wurde. Allerdings besteht noch ein erheblicher Diskussions- und Klärungsbedarf, insbesondere was die Regelung der Verschlüsselung betrifft, die sich in § 8 Abs. 4 TMG-RefE befindet".

Anbieter von öffentlichen W-LAN Netzen, wie Hotels und Cafés sollen in Zukunft nicht mehr für rechtswidrige Handlungen Dritter im Netz haftbar gemacht werden können. Bislang bestand eine große Rechtsunsicherheit für alle geschäftsmäßigen Betreiber von W-LANs. Der BGH stellte vor fünf Jahren in einer wegweisenden Entscheidung klar, dass private Betreiber eines WLANs immer als Störer haften, wenn das WLAN nicht ausreichend verschlüsselt war (Sommer unseres Lebens Entscheidung). Die Entscheidung ist zwar nicht auf Café- und Hotelbesitzer übertragbar, dennoch herrschte seitdem eine große Verunsicherung. Der BGH hatte nämlich zudem festgelegt, dass die Privilegierungen, die das Telemediengesetz für Provider vorsieht, nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar ist.

W-LAN-Betreiber haften nicht, wenn sie ihren Anschluss verschlüsseln

Der Gesetzesentwurf regelt nun klar, dass eine Haftung von W-LAN Betreibern dann verneint wird, wenn der Betreiber seinen Anschluss durch "anerkannte Verschlüsselungsverfahren" gesichert hat. Hinzukommt, dass Betreiber dafür sorgen müssen, dass Nutzer denen sie ihren Anschluss zur Verfügung stellen, zuvor versichert haben keine Rechtsverletzungen zu begehen.

"Diese Zusatzregelung widerspricht dem ursprünglichen Sinn und Zweck des Gesetzes. Die Vorgabe einer adäquaten Verschlüsselung ist genau das Gegenteil von einem öffentlichen W-LAN Netz. Die Verschlüsselung verhindert, dass Passanten und Gäste sich einfach in das Netz einloggen können. Viele Nutzer werden es als lästig empfinden zuerst nach einer meist sehr langen Zahlen- und Buchstabenkombination fragen zu müssen, bevor sie schnell ihre Mails abrufen können. Das offene W-LAN ist gerade dazu da freien Zugang zum Internet zu haben, ohne vorher irgendwelche "Hürden" überwinden zu müssen".

Private W-LAN Betreiber müssen den Namen des Nutzers kennen

Ein weiterer Punkt, der wenig Sinn zu machen scheint findet sich in § 8 Abs. 5 TMG-RefE. Dort ist geregelt, dass Anbieter, die ihren W-LAN Anschluss nicht geschäftsmäßig anbieten, den Namen des Nutzers kennen müssen. "Diese Regelung widerspricht zum einen datenschutzrechtlichen Grundsätzen und zum anderen ist die Kenntnis des "Namens" rechtlich wenig hilfreich", erklärt Solmecke. "Die Kenntnis der ladungsfähigen Anschrift des Nutzers könnte bei Rechtsstreitigkeiten eine Rolle spielen, der bloße Name jedoch nicht. Zudem dürfen personenbezogene Daten auch nicht ohne gesetzliche Grundlage oder konkreter Einwilligung des Nutzers gespeichert werden. Hier bedarf es einer konkreten Formulierung, damit sowohl für die Anbieter, als auch für die Nutzer Rechtssicherheit besteht.

Die Tatsache, dass Privatpersonen sämtliche Nutzer ihres Internetanschlusses kennen und möglicherweise sogar belehren müssen, wird eine breitflächige freie W-LAN Struktur in Deutschland auch weiterhin verhindern. Der private Nutzer darf sein W-LAN nach wie vor nicht öffentlich anbieten, sofern er eine Haftung verhindern möchte. Durch unklare Formulierungen im Referentenentwurf entsteht teilweise noch eine Rechtsunsicherheit darüber, wie weit die zumutbaren Maßnahmen, die Privatpersonen im Sinne des Gesetzes treffen müssen, reichen."

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