BGH Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05 – Abmahnkosten beim Verkauf von rechtswidriger Software durch Privatpersonen

Internet, IT und Telekommunikation
30.07.20081101 Mal gelesen

Bis zur Gesetzesänderung des § 95a UrhG war Software, die Kopierschutzmaßnahmen überwinden konnte (etwa Alcohol120%, CloneDVD und andere) , frei verkäuflich und wurde auch oft auf Zeitschriftenbeigaben von Computerzeitschriften vertrieben (etwa ComputerBild, Chip und andere). Mit der Gesetzesänderung vom 13.9.2003 wurde die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung und die Werbung für diese Software rechtswidrig (siehe § 95a UrhG) Dies gilt auch für Software, die man vor diesem Zeitpunkt rechtmäßig, etwa im Rahmen eines Zeitschriftenkaufs erworben hat.

Im Jahre 2004 wurden insbesondere durch die von der Plattenindustrie beauftragte Kanzlei Waldorf Verkäufer, die diese Software bei Ebay oder sonstigen Plattformen verkauften - teilweise auch unbewußt durch Verkauf der Zeitschriften CDs -, nachhaltig abgemahnt.   Häufig wurde dabei von Seiten der Abgemahnten eingewandt, dass der Verkauf ausschließlich Privat und als Einzelverkauf erfolgt sei, und daher eine Abmahnung durch einen Rechtsanwalt und die damit verbundenen Kosten ungerechtfertigt  und rechtsmißbräuchlich sei, insbesondere wenn auf Seiten der Abmahnenden eine Rechtsabteilung vorhanden sei.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr am 17.7.2008 entschieden, dass die Abmahnkosten der Anwälte auch bei einem einmaligen Verkauf durch eine Privatperson zu erstatten sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die abmahnende Firma eine eigene Rechtsabteilung vorhält. Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof aus, dass das Verbot des § 95a auch für Privatleute und Einmalverkäufer gelte. Da die Norm gerade dem Schutz der Tonträgerhersteller diene, seien diese auch berechtigt, diese Rechte im Wege der Unterlassungsklage geltend zu machen. 

Mit der Neuregelung des Urheberrechtes ist nunmehr ab dem 1.9.2008 auch in § 97a UrhG n.F. ausdrücklich geregelt, dass die Kosten der Abmahnung erstattet werden müssen. Nach § 97a Absatz 2 UrhG n.F. kann in "einfach gelagerten Fällen" bei einer nur "unerheblichen Verletzung" die Anwaltsgebühren auf maximal 100,- € beschränkt werden. Fraglich ist allerdings, ob der Verkauf einer Software, mit der das umgehen von Kopierschutzmaßnahmen möglich ist, ein "einfach gelagerter Fall" ist. Dies wird wohl eher zu verneinen sein, da der Gesetzgeber bereits mit der Norm des § 95a zum Ausdruck gebracht hat, dass bereits die Verbreitung von Kopiersoftware eine erhebliche Verletzung darstellt. Mit der Norm wurde die abstrakte Gefährdung als rechtswidrig gekennzeichnet. Durch die Möglichkeit, bereits mit einer Kopie der Software eine unbegrenzte Menge von rechtswidrigen Kopien herzustellen ist diese abstrakte Gefahr bereits verwirklicht, so dass ein "einfach gelagerter Fall2 nicht vorliegen dürfte.

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Fazit:

Auch weiterhin ist mit Abmahnungen der Plattenindustrie  bei Verkauf einschlägiger Software zu rechnen . Bei jedem Verkauf von Kopiersoftware ist daher ganz genau zu prüfen, ob diese noch den gesetzlichen Vorgaben des Urheberrechtes entspricht. Ob in diesen Fällen eine Berufung auf § 97a UrhG n.F.  erfolgversprechend ist, bleibt abzuwarten.