Zulässiger Grund erforderlich
Die eBay-AGB bestimmen unter § 6 Nr. 2 und 6, dass Verkäufer Angebote auf der eBay-Webseite nur vorzeitig beenden dürfen, wenn sie hierzu berechtigt sind. Nach Auffassung des BGH (Bundesgerichtshof) stehen eBay-Angebote unter dem Vorbehalt der berechtigten Rücknahme (BGH, Urt. v. 08.06.2011; Az. VIII ZR 305/10, bestätigt durch BGH, Urt. v. 08.01.2014; Az. VIII ZR 63/13). Andere Rechtsansichten dürften insoweit nicht mehr vertretbar sein (insoweit fragwürdig LG Aurich, Urt. v. 03.02.2014; Az. 2 O 565/13).
Wird ein eBay-Angebot ohne zulässigen Grund vorzeitig beendet, kommt ein wirksamer Kaufvertrag zwischen Anbieter und dem Höchstbietendem zustande (§ 6 Nr. 6). Dies gilt nach einer aktuellen BGH-Entscheidung auch dann, wenn zwischen dem Mindestgebot und dem Wert der Kaufsache ein grobes Missverhältnis vorliegt (BGH, Urt. v. 12.11.2014; Az. VIII ZR 42/14).
Anders liegt der Fall, wenn der Verkäufer einen Mindestpreis einstellt, die Auktion indes vor Erreichen dieses Mindestpreises abbricht (AG Neuwied, Urt. v. 08.07.2013; Az. 42 C 430/13). Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist der Anbieter zudem berechtigt, sich in der eBay-Auktion einen anderweitigen Verkauf des Artikels vor Auktionsende vorzubehalten(OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.10.2013; I-22 U 54/13).
Was ist ein zulässiger Grund?
Die eBay-Informationseite nennt als zulässige Gründe konkret
- den schuldlosen Verlust der Kaufsache,
- die schuldlose Beschädigung der Kaufsache,
- einen wesentlichen Fehler bei der Beschreibung des Artikels,
- den Irrtum bei Eingabe des Start- oder Mindestpreises
(auch OLG Hamm, Urt. v. 04.11.2013, Az. 2 U 94/13).
Darüber hinaus hat der BGH entschieden, dass der Verkäufer zum vorzeitigen Abbruch der Auktion berechtigt ist, wenn der Gegenstand gestohlen wird(BGH, Urt. v. 08.06.2011; Az. VIII ZR 305/10). Nach einer jüngeren Entscheidung des LG Bochum soll eine vorzeitige Beendigung auch möglich sein, wenn sich nach Auktionsbeginn ein unverschuldeter Mangel an der Kaufsache herausstellt (LG Bochum, Urt. v. 18.12.2012; Az. 9 S 166/12).
Ausdrücklich nicht zulässig ist ein vorzeitiger Auktionsabbruch, wenn der Verkäufer den Artikel anderweitig verkauft oder verschenkt hat (eBay-Informationseite).
Was Sie in Teil 2 erwartet
Auktionsabbruch ohne Grund
Schadensersatz nach Auktionsabbruch als Geschäftsmodell?
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