Rae Keller & Niemann / Ebay! 1 Euro geboten - 5.250,00 Euro erhalten.

Internet, IT und Telekommunikation
07.12.2014277 Mal gelesen
Gelegenheitsverkäufe auf ebay sollten gut überlegt sein. Im Streit um ein PKW-Angebot hat der Bundesgerichtshof (BGH) dem geprellten Bieter nun recht gegeben.

Dieser hatte einen Euro für den Wagen geboten, der Verkäufer brach die Auktion jedoch vorzeitig ab. Am Ende musste der Verkäufer 5.250,- € Schadensersatz an den Bieter zahlen.

Der Besitzer eines VW Passat hatte seinen Wagen während der schon laufenden Auktion plötzlich nicht mehr versteigern wollen. Er hatte für das Fahrzeug ein Mindestgebot von einem Euro festgesetzt. Einige Stunden später konnte er das Auto aber anderweitig für 4.200,- Euro verkaufen und zog sein Internet-Angebot daraufhin zurück. Zu dem Zeitpunkt hatte jemand bei der Versteigerung bereits einen Euro auf den Pkw geboten - das bis dahin höchste Gebot.

Schadenersatz für abgebrochene eBay-Auktion

Der Bieter wollte jetzt Schadensersatz in Höhe des Wertes des Wagens, der auf 5250 Euro beziffert wird. Das Thüringer Oberlandesgericht in Jena hatte ihm recht gegeben: Er habe den Wagen wirksam für einen Euro erworben, hieß es. Dieses Urteil bestätigte der BGH nun in letzter Instanz.

Wann dürfen eBay-Verkäufer Auktionen abbrechen?

Grundsätzlich erlaubt eBay den Abbruch von Verkäufen. Dazu müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. So darf ein Verkäufer sein Angebot etwa zurückziehen, wenn der zuvor angegebene Mindestpreis während der Auktion nicht erreicht wurde.

Auch wenn der angepriesene Artikel gestohlen oder beschädigt wurde, darf der Verkäufer das Angebot vorzeitig beenden. Unterlief ihm ein Fehler - etwa bei der Eingabe des Mindestpreises - darf er ebenso einen Rückzieher machen, wie das Oberlandesgericht Hamm im November 2013 urteilte.

Wie eBay in seinen Grundsätzen äußerst vage erklärt, können weitere Gründe bestehen, die einen Verkauf unmöglich machen. Ob die Gründe auch gut, beziehungsweise im Ergebnis rechtens sind überlässt das Online-Auktionshaus aber den Gerichten.

Aus diesen Gründen ist bei einem Verkauf über ebay im Zweifelsfall Vorsicht geboten, da so manchem ebay-Verkäufer. aber auch den ebay-Käufern die rechtliche Tragweite von eingestellten Angeboten nicht klar ist.

BGH, Urteil vom 12. November 2014, Az: VIII ZR 42/14

Rechtsanwälte Keller & Niemann

Sülbecker Weg 1
31683 Obernkirchen

Tel.: 05724-3973247

www.keller-niemann.de
rae.keller-niemann@t-online.de