Domain: 2 Buchstaben reichen für Anspruch auf Zuteilung gegen die DENIC

Internet, IT und Telekommunikation
23.07.20081047 Mal gelesen
Beantragte eine Firma bisher bei der deutschen Registrierungsstelle Denic (Deutsches Network Information Center), der zentralen Vergabestelle für Domains mit der Landeskennung „.de“, die Zuteilung einer zweistelligen Domain,

so wurde dies mit Verweis auf technische sowie wettbewerbsrechtliche Probleme stets abgelehnt. Unter anderem bestünde eine Verwechslungsgefahr mit den geographischen Top Level Domains oder aber es werde den Inhabern wegen der Kürze der Domain ein Wettbewerbsvorteil verschafft. Der Konzern Volkswagen ging nun gerichtlich gegen die in Frankfurt ansässige Registrierungsstelle vor, nachdem diese die Herausgabe der Domain "vw.de" an den Autokonzern verweigert hatte. Und bekam Recht. Nach Auffassung des Kartellsenats des OLG Frankfurt a. M.(Urteil vom 29.04.2008, Az.: 11 U 32/04) werde der VW-Konzern durch die Verweigerung unzulässig gegenüber solchen Automobilherstellern diskriminiert, deren Marke als Second Level Domain unter der Top Level Domain "de" eingetragen wurden, wie etwa www.bmw.de. Da nur über die Denic Domains mit der Endung ".de" registriert werden können, nehme das Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ein. Ein derart dominantes Unternehmen dürfe andere Marktteilnehmer nicht diskriminieren oder seine Marktmacht anders missbrauchen, erklärten die Richter. Indem die Denic VW die Domain verweigere, liegt jedoch ein solcher Missbrauch. Denn Aufgabe der Registrierungsstelle sei es, den üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehr via der von ihr verwalteten Domain-Endung ".de" allen zu öffnen. Dabei komme es nicht auf die Länge des Domain-Namens an, sondern darauf, dass die Zuteilung von Domains überhaupt erfolge. Einwendungen der Denic auf technische Risiken für die allgemeine Betriebssicherheit des E.Mail-Verkehrs und des Internets bei Vergabe zweistelliger Domains wies das Gericht mit dem Hinweis zurück, dass das Interesse des VW-Konzerns an der Domain im Hinblick auf die Bekanntheit der Automobilfirma höher zu bewerten sei. Denn es ist davon auszugehen, wenn auch nicht genau zu ermessen, dass zumindest ein gewisser Anteil der Internet-Nutzer die Suche nach der Website des Volkswagen-Konzerns aufgibt, wenn unter der zuerst angewählten Domain www.vw.de das Gesuchte nicht gefunden wird. Da es bisher kaum Streitigkeiten in Bezug auf zweistellige Domain-Namen gab, hat das OLG Frankfurt a.M. mit dieser Entscheidung juristisches Neuland betreten. Auf Grund der einprägsamen Wirkung kurzer Domains, ist davon auszugehen, dass sich die Gerichte demnächst häufiger mit Klagen von Firmen auseinandersetzen werden müssen, die eine zweistellige Domain erhalten wollen. Denn aus der jetzigen Entscheidung lässt sich nicht entnehmen, dass Denic von nun an alle zweistelligen Domains generell zur Registrierung freigeben muss. Vielmehr bezieht sich das Urteil ausschließlich auf Volkswagen und hat keinen Einfluss auf die allgemeinen Domainrichtlinien.  

Weitere Informationen zum Thema Domainrecht und/ oder Markenrecht: www.rosepartner.de 

ROSE & PARTNER LLP. -  Rechtsanwälte . Steuerberater

Beratung für den Mittelstand

Hamburg - Berlin - Mailand