Facebook Share Button räumt Nutzungsrechte zur Bildnutzung ein

Facebook Share Button räumt Nutzungsrechte zur Bildnutzung ein
07.11.2014392 Mal gelesen
Eine interessante Entscheidung zum Facebook Share Button hat jetzt das Landgericht Frankfurt (Urteil v. 17.07.2014, Az. 2-03 S 2/14) getroffen. Die Richter entschieden, dass allein das Anbieten dieses Knopfs nicht zur Übernahme von fremden Texten oder Bildern auf die eigene Internetseite berechtigt. Soweit ist die Entscheidung sehr logisch und nachvollziehbar. Spannend wird die Begründung des Landgerichts Frankfurt allerdings in einem anderen Punkt: die Richter setzen sich sehr genau mit der Funktionsweise des Facebook Share Buttons auseinander.

Rechteeinräumung über Facebook Teilen Button

Dabei stellen Sie fest, dass dem Nutzer, der diesen Button benutzt, Rechte an den geteilten Inhalten eingeräumt werden. In der Praxis bedeutet das, dass Blogbetreiber, die den Share Button in ihrem Blog einbinden, sich sehr genaue Gedanken über die Bilder und Texte in Ihrem Blog machen müssen. Denn im Zweifel geben die Blogbetreiber allen Facebook Nutzern eine Lizenz, Bilder oder Textschnipsel über Facebook weiter zu verbreiten. Dumm nur, wenn der Blogbetreiber selbst nicht das Recht dazu hatte, weil er etwa Stock-Fotografie Bilder einsetzt, die eine Verwendung in sozialen Netzwerken ausschließt.

Konkret heißt es dazu in der Urteilsbegründung: 

Durch die Bereitstellung des "Share-Buttons" hat die Klägerin somit nicht unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass sie über das Setzen eines Links nebst Ankündigungstext hinaus weitergehende Nutzungsrechte an jeden Facebook-Nutzer übertragen hat. Nachdem der Beklagte nicht lediglich die "Share-Funktion" bedient hat, also einen bloßen Link zu dem Beitrag gesetzt hat, sondern den Beitrag vollständig auf den eigenen Facebook-Auftritt kopiert hat, hat er die Urheber- bzw. Nutzungsrechte der Klägerin hieran verletzt.

Daraus wird deutlich, dass die Richter am Landgericht Frankfurt den Facebook Teilen Button so verstehen, dass der Seitenbetreiber eine Lizenz an den geteilten Inhalten (und nur daran!) erteilt.

Immer den Facebook Share Button nutzen

Für die Nutzer ist die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt von großem Vorteil. Selbst wenn sie abgemahnt werden sollten, weil zum Beispiel ohne Zustimmung des Fotografen Vorschaubilder über Facebook verbreitet werden, können sie den ursprünglichen Blog Betreiber mit dem Argument in Regress nehmen, er habe genau für diese Teilen Funktion eine Lizenz erteilt.

Blogbetreiber müssen ihre Lizenzverträge überprüfen

Für die Blogbetreiber bedeutet die Entscheidung, dass sie den Share Button nur dann anbringen dürfen, wenn die zum Teilen vorgeschlagenen Bilder auch mit so weitreichenden Lizenzen versehen worden sind, dass sie in den sozialen Netzwerken weiter verteilt werden dürfen. Konkret sollten die Betreiber von Internetseiten sich von Fotografen also die entsprechenden Rechte vorher einräumen lassen, etwa dadurch, dass im Lizenzvertrag geregelt ist, dass die eingekauften Bilder auch in den sozialen Netzwerken (die möglichst konkret benannt werden sollten) verwendet werden dürfen. Gleiches gilt für den Einkauf von Bildmaterial über Stock-Fotografie Datenbanken.

Derzeit kaum Abmahnungen wegen Facebook Vorschau Bildern

Dass das Thema durchaus relevant ist, zeigen die Abmahnungen wegen Vorschaubild aus dem Jahre 2013. Zwar ist es um solche Vorschaubilder-Abmahnungen in der Vergangenheit erfreulich ruhig geworden, die rechtliche Thematik hat sich damit allerdings keineswegs erledigt. Auch eine neuerliche Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu der Einbettung von YouTube Videos (die vom Gericht als reine Verlinkung verstanden wird) hilft nicht weiter. Soweit ersichtlich, belässt es Facebook nicht dabei, Vorschaubilder auf dem ursprünglichen Server liegen zu lassen sondern fertigt eine (illegale) Kopie an, die also nicht nur eine Einbindung im Wege des Frameings darstellt.

Facebook Nutzer können Blog in Regress nehmen

Fazit: wer seine eigene Facebookseite mit hübschen Vorschaubildern schmücken will, sollte unbedingt die Webseiten suchen, die eine Teilfunktion verwenden. Es sollte nicht einfach der Link zur Internetseite bei Facebook gepostet, sondern der echte Facebook Share Button auf der ursprünglichen Webseite verwendet werden. Sollte es später rechtliche Schwierigkeiten geben, besteht so immer noch ein Regressanspruch gegen den Betreiber der jeweiligen Seite.

Landgericht Frankfurt (Urteil v. 17.07.2014, Az. 2-03 S 2/14, Volltext)

Ähnliche Artikel:

  • PRESSEMITTEILUNG: EuGH-Beschluss: Einbinden von Youtube-Videos ist legal! - Facebook-Nutzer können aufatmen
  • Bing Image Widget: Bilder einbetten leicht gemacht?
  • Abmahnung wegen Facebook-Bildern
  • Dürfen Zitate berühmter Persönlichkeiten auf Facebook und Co. veröffentlicht werden?
  • Abmahnung von Vorschaubildern auf Facebook: kein Einzelfall
  • Erste Abmahnung wegen Vorschau-Bild auf Facebook: RA Christian Solmecke kommentiert und gibt Tipps!
  • Urheberrecht: "Thumbnails" und die rechtliche Einordnung eines Urhebervermerks (Copyright-Vermerk)
  • BGH-Urteil zur Google Bildersuche - ein Kommentar von RA Christian Solmecke