Scheingebote auf eBay können teuer werden

Scheingebote auf eBay können teuer werden
06.10.2014311 Mal gelesen
Scheingebote sind auf eBay ein bekanntes Problem. Nicht selten treiben Verkäufer die Gebote für ihre eigenen Auktionen künstlich in die Höhe. Dass solche Praktiken teuer werden können, wurde jetzt in einem Urteil des OLG Frankfurt (Az.: 12 U 51/13) deutlich.

Mysteriöser Bieter treibt den Preis in die Höhe

Gegenstand der eBay-Auktion im konkreten Fall war der gebrauchte Pkw des Beklagten. Der Kläger stellte auf eBay ein Maximalgebot von 8008 € ein. Ein zweites Gebot belief sich auf 2570 €. Kurz vor Ende der Auktion bot der anonyme eBay-Nutzer "A" 8058 € für den Pkw.

Der Kläger verlangte Herausgabe des Fahrzeugs im Gegenzug zu den 2580 €, die er als finales Höchstgebot ansah. Das verweigerte der Beklagte, woraufhin der Kläger vom Kaufvertrag zurücktrat und den daraus resultierenden Nichterfüllungsschaden geltend machte.

Vor Gericht behauptete der Kläger, die Angebote des "A" seien Scheingebote gewesen. Um das zu belegen verwies er auf vorherige Auktionen in denen der "A" mitgeboten hatte. Gegenstand dieser Auktionen war derselbe Pkw des Beklagten. Jedes Mal hatte der "A" das Höchstgebot abgegeben, der Beklagte das Fahrzeug jedoch nie dem "A" übereignet.

Scheingebote sind nichtig

Das Oberlandesgericht Frankfurt stimmte dem Kläger zu und stufte die Gebote des "A" als Scheingebote im Sinne des § 117 I BGB ein. Irrelevant sei es, "ob der Beklagte selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter sie aufgrund Absprache mit dem Beklagten abgegeben hat". In dieser Problematik verwies das Gericht auch auf die Geschäftsbedingungen von eBay (§ 10 Nr. 6), die Scheingebote ausdrücklich untersagen. Nach Auffassung des Gerichts beabsichtigte der Beklagte, das Fahrzeug für nicht weniger als 10000 € zu veräußern. Als Indiz dafür diente eine E-Mail, in der der Beklagte das Fahrzeug noch nach Auktionsende für 10000 € verkaufen wollte.

Der Beklagte bestritt weder die Urheberschaft an dieser E-Mail, noch konnte er erklären, warum er das Fahrzeug nie an den mysteriösen "A" übereignet hatte.

Wirksamer Vertrag zwischen Kläger und Beklagtem

Dadurch, dass die nichtigen Scheingebote des "A" nicht berücksichtigungsfähig waren, stufte das OLG Frankfurt das Gebot des Klägers über 8008 € als Maximalgebot ein. Das einzige andere rechtlich wirksame Gebot betrug 2570 €. Das Gericht sah das Höchstgebot damit bei 2580 € und verwies ausdrücklich auf die erforderliche Unterscheidung zwischen Maximalgebot und Höchstgebot:

"Insoweit definiert § 10 Nr. 2 der Geschäftsbedingungen das Maximalgebot als nur bei eBay hinterlegten und für andere zunächst nicht erkennbaren Betrag, den der Bieter zu zahlen bereit ist. Dessen aktuelles Gebot wird beim Bieten durch andere solange erhöht, bis dieser Höchstbietender wird oder sein Maximalgebot erreicht wird."

Nach Auffassung des Gerichts war zwischen Kläger und Beklagtem somit ein Kaufvertrag über den Pkw zu einem Preis von 2580 € zustande gekommen. Durch den wirksamen Rücktritt des Klägers, habe dieser nun einen Anspruch auf einen Nichterfüllungsschaden in Höhe von 7420 €. Der Nichterfüllungsschaden berechnet sich aus der Differenz des Marktwerts des Fahrzeugs (10000 €) und dem Vertragswert (2580 €). Den Marktwert des Fahrzeugs legte das Gericht durch die E-Mail des Beklagten und mithilfe der sogenannten "Schwackes-Liste" fest.

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