Auch wer ein Impressum hat, ist bei Xing abmahngefährdet!

Auch wer ein Impressum hat, ist bei Xing abmahngefährdet!
25.07.2014360 Mal gelesen
Das Landgericht Stuttgart (LG) hat entschieden, dass das Impressum bei Xing in seiner jetzigen Form nicht rechtskonform ist. Somit sind auch diejenigen, die pflichtgemäß alle Angaben im Impressumfeld angegeben haben, abmahngefährdet (Urt. v. 27.07.2014 – Az.: 11 O 51/14).

Kein leicht erkennbares Impressum

Nach Ansicht der Richter sei das Impressum bei Xing nicht leicht erkennbar und somit nicht für jeden verfügbar. Somit läge hier ein Verstoß gegen §5 TMG vor, der vorschreibt, dass ein Impressum leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein muss. Für alle, die nicht bei Xing angemeldet sind: Das Impressum befindet sich, wie auf den meisten Webseiten üblich, am unteren Rand der Webseite und ist eindeutig mit der Überschrift "Impressum" versehen. Für die Richter bewirke das dafür nötige längere Scrollen bis an den unteren Rand der Seite jedoch, dass das Impressum nicht effektiv optisch wahrnehmbar sei. Das Impressum falle dem Leser nicht sofort ins Auge.

Aber soll es das? Laut Gesetz reicht eine leichte Erkennbarkeit. Das Impressum ist nicht versteckt, sondern befindet sich an der Stelle an der sich üblicherweise ein Impressum befindet. Zudem sei laut Gericht das Wort "Impressum" in einer kleineren Schriftgröße sichtbar, als die übrigen Informationen auf der Xing Seite. Auch das ist aus unserer Sicht nicht außergewöhnlich und hindert denjenigen, der nach dem Impressum sucht, nicht daran diesen schnell zu finden.

Vorläufige Lösung

Die einzige Möglichkeit, die den Xing Nutzern bleibt, ist das Impressum direkt im Profil mit einzubauen oder zumindest den Link zum Impressum gut sichtbar, beispielsweise unter dem Profilbild einzubauen. Es ist jedoch kaum vorstellbar, dass diese Rechtsprechung so standhalten wird.

Zur Erinnerung:

Eine Impressumspflicht besteht grundsätzlich auch bei der Nutzung sozialer Medien. Die Vorgaben einer Impressumspflicht variieren, je nachdem welche Informationen man über seine Webseite verbreitet. Bei geschäftsmäßig angebotenen Webseiten gelten die Vorschriften des Telemediengesetzes. Ein rechtskonformes Impressum setzt nicht nur voraus, dass alle wichtigen Informationen enthalten sind, sondern auch dass diese Informationen schnell zugänglich sind. Der Bundesgerichtshof erkennt eine Erreichbarkeit des Impressums über höchstens zwei Klicks für ausreichend an (BGH Urt. v. 20.07.2006, Az. I ZR 228/03). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings ein Urteil des Landgerichts Aschaffenburg, das die Angabe des Impressums unter der Rubrik "Info" als nicht ausreichend ansieht (LG Aschaffenburg, Urt. v. 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11). Wir empfehlen eine eigene "Impressum" Rubrik zu erstellen und in das Info Feld zu verlinken. Ein fehlendes oder falsches Impressum ist ein Wettbewerbsverstoß, der eine zum Teil kostspielige Abmahnung nach sich ziehen kann. Apps sind im Übrigen nicht von der Impressumspflicht ausgeschlossen (OLG Hamm Urt. v. 20.5.2010 Az.: I-4 U 225/09). Aktuell verlangt ein Unternehmen 3000 Euro Vertragsstrafe für das fehlende Impressum eines Konkurrenten in einer Facebook App.

Hier das Urteil im Volltext: LG Stuttgart

  

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