Impressumspflicht kann auch bei inaktivem Onlineshop gegeben sein

 Impressumspflicht kann auch bei inaktivem Onlineshop gegeben sein
22.07.2014230 Mal gelesen
Betreiber von einem Onlineshop sollten auch dann auf ein ordnungsgemäßes Impressum achten, wenn sie keine Waren mehr vertreiben. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main.

Vorliegend wurde der Betreiber von einem Onlineshop wegen Wettbewerbsverletzungen aus seiner Webseite abgemahnt und sollte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Gleichzeitig sollte der abgemahnte Shopbetreiber die Rechtsanwaltskosten zahlen. Der Rechteinhaber - ein Konkurrent - begründete das damit, dass auf der Webseite mehrfach gegen Wettbewerbsrecht verstoßen worden ist. Doch der Betreiber vom Onlineshop weigerte sich weiterhin und wurde schließlich verklagt.

Impressumspflicht für Onlineshop trotz eingestelltem Verkauf

Hierzu entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 03.07.2014 - Az.: 6 U 240/13, dass ein Anspruch des Konkurrenten gegen den Online-Shopbetreiber auf Unterlassung besteht. Hiergegen spricht nach Auffassung der Richter nicht, dass der Onlineshop zum Zeitpunkt der Abmahnung seit über einem Jahr keine Artikel mehr verkauft hatte. Denn hier besteht normalerweise Wiederholungsgefahr bezüglich der begangenen Rechtsverletzungen.

Ausnahme: Aufnahme des Geschäftsbetriebes ist ausgeschlossen

Anders ist das nur, wenn die Aufnahme des Geschäftsbetriebes für den Betreiber von einem Onlineshop ausgeschlossen ist. Davon kann  jedoch hier nach den Feststellungen des Gerichtes keine Rede sein.

Hohe Abmahngefahr bei unzureichendem Impressum

Betreiber von einem Onlineshop sollten daher auch bei Einstellung ihres Geschäftes auf ihre Webseite achten. Rechtsverletzungen können auch hier schnell zu einer kostenintensiven Abmahnung durch einen Konkurrenten führen. Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung auch unter Umständen für eine Webseite, die im Umbau befindlich ist (sogenannte "under construction" Webpräsenz oder Wartungsseite).

Welche Angaben ins Impressum gehören, hängt von der Rechtsform des jeweiligen Unternehmens ab. Auf Wunsch sind wir Ihnen auch gerne beim Erstellen eines ordnungsgemäßen Impressums für Ihre Webseite behilflich, so dass diese abmahnsicher ist. Unternehmen tappen schnell in eine Abmahnfalle, weil das Abmahnen von einem unzureichenden Impressum ein einträgliches Geschäft ist. Auf der anderen Seite dürfen Abmahnungen nicht immer ausgesprochen werden.

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