orliegend machte der Online-Versandhändler Amazon ein vermeintlich verlockendes Angebot: Es bot eine kostenlose Testmitgliedschaft für seinen Premium-Dienst Prime an. Damit konnten Online-Händler insbesondere ihre Artikel schneller verschicken. Hierzu mussten Interessenten den Button "Jetzt kostenlos testen" betätigen. Dieses Gratis-Angebot galt allerdings nur für 30 Tage. Wenn der betreffende Nutzer ihn nicht rechtzeitig kündigte, lief das Ganze automatisch als kostenpflichtige Mitgliedschaft weiter. Er musste dann 29 Euro für eine Jahresmitgliedschaft entrichten. Hiergegen erwirkten Verbraucherschützer vor dem Landgericht München I mit Beschluss vom 11.06.2013 Az.: 33 O 12678/13 eine einstweilige Verfügung.
Amazon verstößt gegen Button-Lösung
Diese hat jetzt das Landgericht München I im Hauptsacheverfahren in einem aktuellen Urteil (Az. 33 O 23969/13) bestätigt. Das Gericht begründete dies damit, dass von einem solchen Angebot eine Anlockwirkung ausgeht. Dieses sei vor allem aufgrund der Beschriftung des Buttons irreführend. Darüber hinaus verstoße es gegen die in Button-Lösung des§ 312g Abs. 3 BGB.
Verbraucher sollen nicht in Kostenfalle tappen
Dieses Urteil ist zu begrüßen. Denn der Gesetzgeber wollte durch Einführung der Button-Lösung sicherstellen, dass Verbraucher vor der Betätigung des Buttons auf die Kostenpflicht aufmerksam gemacht werden. Sie sollen nicht mehr auf angeblich kostenlose Angebote hereinfallen, die sich nachträglich ohne ihr Zutun als Kostenfalle erweisen. Dieses Ziel - den Schutz vor Abofallen - würde ausgehebelt, wenn hier die Beschriftung des Buttons mit "Jetzt kostenlos testen" ausreichend wäre. Darüber hinaus würden auch kleinere Online-Händler durch Amazon benachteiligt. Das Urteil ist also in ihrem Sinne.
Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Abzuwarten bleibt, ob Amazon vor dem Oberlandesgericht München in Berufung geht.
Abmahngefahr beim Bestell-Button für Online-Händler
Online-Händler sollten auf die korrekte Beschriftung von ihrem Bestell- Button achten. Ansonsten können Rückforderungsansprüche gegen sie geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht auch eine erhebliche Abmahngefahr.
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