Haftung des Betreibers einer Website (BGH Urteil vom 04.07.2013 – Az. I ZR 39/12)

Haftung des Betreibers einer Website (BGH Urteil vom 04.07.2013 – Az. I ZR 39/12)
27.05.2014356 Mal gelesen
Das Internet ist für Nutzer ein Segen, für die Betreiber einer Website manchmal ein Fluch, denn es lauern viele rechtliche Fallstricke. So sind im Internet aus Sicht des Webmasters vorallem das Urheberrecht zu beachten.

Schnell bekommt man eine Abmahnung, weil Urheberrechte verletzt wurden, beispielsweise durch das Verwenden von fremden Fotos oder Musikstücken, aber auch durch unbefugter Verwendung von Texten. Im deutschen Urheberrecht hat stets der Schöpfer eines Werks das ausschließliche Recht, das Werk zu vervielfältigen oder zu nutzen - das bedeutet im Klartext, dass niemand fremde Inhalte nutzen darf, ohne eine Erlaubnis eingeholt oder Lizenz erworben zu haben. Wer nun eine Website betreibt, auf der Inhalte von Usern hochgeladen werden, sieht sich mit der rechtlichen Fragestellung konfrontiert, inwieweit er dafür in Haftung genommen werden kann, wenn dort Urheberrechte verletzt werden. Damit hatte sich auch der BGH in einer Entscheidung zu beschäftigen

BGH Urteil vom 04.07.2013 - Az. I ZR 39/12

In dem zu entscheidenden Fall ging es darum, ob der Website Betreiber haften muss, wenn er die Inhalte seiner User online stellt und diese aber Urheberrechte verletzen. Dies sei laut BGH vom reinen Hosting zu unterscheiden, bei dem die User selbst ihre Inhalte hochladen und der Hosting-Betreiber nicht von Anfang an in Haftung genommen werden kann. Stellt aber der Betreiber selbst die Inhalte ein, könnte dies eine andere juristische Bewertung nach sich ziehen.

Der BGH entschied, dass der Betreiber in Haftung genommen werden kann - und zwar deshalb, weil nur er selbst entscheide, welche Inhalte veröffentlicht werden, er also die Macht über die Website und den content innehabe. Ganz gleich übrigens, ob ihm bewusst war, dass er Urheberrechte verletzt. Er trägt also laut BGH die Verantwortung dafür, dass die Inhalte seiner User, die er selbst online stellt, keine Urheberrechte verletzen.

Rechtlich begründet wird dies damit, dass sich der Betreiber nicht auf das Haftungsprivileg des § 10 TMG berufen kann, denn dieses gilt ausschließlich und unter Berücksichtigung von EU-Richtlinien für jene Informationen, die von Nutzern eigenhändig eingegeben werden. Im vorliegenden Fall stellte der Webmaster aber selbst die Inhalte seiner User online, sodass das Haftungsprivileg nicht greift.

Der BGH dazu: "Durch § 10 TMG und § 11 TDG sollte Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG umgesetzt werden. Nach dieser Vorschrift stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern näher bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das Haftungsprivileg bezieht sich somit ausschließlich auf durch einen Nutzer eingegebene Informationen."

Haftung eines Webseiten-Betreibers

Das Urteil zeigt erneut, wie diffizil die Unterscheidungen im rechtlichen Sinne für die Haftung eines Webmasters sind. Als Hosting-Anbieter muss man nur sicherstellen, dass sobald man selbst von einer Urheberrechtsverletzung erfährt, der hochgeladene Inhalt auch unverzüglich verschwindet. Im Falle eines eigenhändigen Hochladens muss jedoch vorher sichergestellt werden, dass der Inhalt nicht von Fremden einfach kopiert wurde. Hierbei könnten gewisse Programme im Internet behilflich sein, die beispielsweise Texte oder Bilder auf double content hin überprüfen - aber darauf ist juristisch kein Verlass, denn es ist möglich, dass Texte oder Bilder zwar nicht irgendwo anders im Internet auftauchen, dennoch aber ohne Erlaubnis auf der eigenen Website auftauchen. Auch dann ist ein Urheberrechtsverstoß gegeben.

Sollten Sie als Webmaster Fragen bezüglich der Haftung für Ihre Website haben, sei es urheberrechtlich oder wettbewerbsrechtlich, können Sie uns gerne jederzeit kostenlos anrufen. Auch bei Fragen zum Urteil stehen wir Ihnen Rede und Antwort. Sollten wiederum Ihre Inhalte irgendwo anders unzulässigerweise auftauchen (double content) können wir Ihnen dabei behilflich sein, Ihre Urheberrechte zu wahren.