Der Urteils-Check: EuGH, Google und das „Recht auf Vergessen“

Der Urteils-Check: EuGH, Google und das „Recht auf Vergessen“
14.05.2014351 Mal gelesen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem bahnbrechenden Urteil entschieden, dass Google verpflichtet ist, auf Aufforderung einer Person die Suchergebnisse und die Verlinkung in seinen Suchergebnissen zu einer Website mit persönlichen Daten des Betroffenen zu löschen. Dieses „Recht auf Vergess

Worum ging es?

Ein Bürger aus Spanien verlangte von Google die Löschung von Links in Suchergebnissen zu seinem Namen, die zu einem Bericht über eine länger zurückliegende Zwangsversteigerung seines Hauses führte. Der Kläger machte geltend, dass dieser Bericht veraltet sei und ihn in seinen Persönlichkeitsrechten verletze. Da der Bericht an sich rechtmäßig auf der verlinkten Website veröffentlicht war, verlangte der Kläger von Google Inc. und Google Spain die Löschung der Verlinkung aufgrund datenschutzrechtlicher Grundlagen. Google lehnte ab. Die damit befasste spanische Datenschutzbehörde legte diese datenschutzrechtliche Frage dem EuGH vor, um zu klären, ob ein solcher Anspruch sich aus der Auslegung der europäischen Datenschutzverordnung ergebe.

Warum hat man sich gestritten?

Der spanische Bürger machte geltend, dass die Pfändung seit Jahren erledigt sei und er aufgrund der Sucherergebnisse noch heute Nachteile habe.

Google verteidigte sich mit mehreren Argumenten. Die EU-Datenschutzverordnung sei nicht anwendbar, weil Google Spain keinen Einfluss auf die außerhalb der EU gespeicherten Daten der durch die amerikanische Google Inc. betriebenen Suchmaschine Google Search habe. Damit würde Google hinsichtlich Google Search nicht dem europäischen Datenschutzrecht unterfallen. Auch betreibe Google mit der Suchmaschine keine Datenverarbeitung, sondern bilde nur Informationen ab, die auf anderen Websites vorgehalten werden. Zudem würden die Daten auf der Zielseite unstreitig rechtmäßig genutzt.

 Wie hat das Gericht entschieden und warum?

Der EuGH entschied, dass die europäische Datenschutzregelungen dahingehend auszulegen seien, dass Google zur Löschung verpflichtet sei, von wenigen Ausnahmen abgesehen. Wegen der Geschäfte von Google Spain in der EU sei Google an das europäische Datenschutzrecht gebunden. Auch finde mit der Suchmaschine eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten statt. In besonderen Fällen könne eine Abwägung der Interessen des Betroffenen und dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit vorgenommen werden, insbesondere bei Personen des öffentlichen Lebens. Dies kann dazu führen, dass nationale Behörden oder Gerichte einen Anspruch auf Löschung eines Suchergebnisse oder Links zu personenbezogenen Daten ablehnen können. Generell könne sich Google aber nicht darauf berufen, dass ein Löschungsanspruch nicht besteht, wenn die Veröffentlichung auf der Zielseite rechtmäßig sei. Das Gericht lehnte ein Presse- oder Medienprivileg von Google ausdrücklich ab.    

Wie geht es weiter?

Die Entscheidung kam für die meisten Beobachter und auch die Beteiligten überraschend. Entscheidungen des EuGH sind jedoch für alle nationalen Gerichte in der EU bei der Auslegung von Gesetzen auf Grundlage der europarechtlichen Normen verbindlich. Damit muss die Entscheidung auch in Deutschland von den Datenschutzbehörden und Gerichten berücksichtigt werden.

Möglicherweise wird dieses Urteil auch die derzeit stockenden Verhandlungen über die neue EU-Datenschutzverordnung neu beleben, die die alten Datenschutzregeln aus 1995 in das Internetzeitalter überführen soll.

Warum ist das Urteil wichtig?  

Google ist ab sofort verpflichtet, Aufforderungen von Personen zur Löschung von Suchergebnissen, die auf Websites verweisen, auf denen persönliche Daten des Betroffenen veröffentlicht sind, zu löschen. Hierbei muss es nicht um intime oder besonders schützenswerte Daten handeln. Google kann von dem Betroffenen gerichtlich auf die Löschung verklagt werden oder von den zuständigen Datenschutzbehörden zur Löschung angewiesen werden. Betroffen sind auch andere Suchmaschinenbetreiber, auch außereuropäische, sofern sie durch eine Niederlassung in der EU eine wirtschaftliche Tätigkeit zur Förderung des Verkaufs von Werbeflächen für eine Suchmaschine ausführen, die auf die Einwohner eines Staates in der EU ausgerichtet ist.

Ich gehe davon aus, dass Google den Löschungsverlangen von Personen nachkommen und hierfür ein besonderes Verfahren einführen wird.

Google wird nach meiner Einschätzung nicht in jeden Einzelfall eine Abwägung durchführen, ob der Betroffene eine Person von öffentlichem Interesse oder ob die Informationen veraltet sind. Der Aufwand und die möglichen Streitverfahren hierfür dürften zu kostspielig und zeitraubend sein.

Das Ergebnis wird sein, dass zwar die Berichte über die Personen nicht gelöscht werden, aber ohne die Hilfe einer Suchmaschine nicht mehr gefunden werden. Damit kann jede Person auch unliebsame Berichte oder Informationen über sich praktisch unauffindbar machen, wenn auch nicht löschen.

Kritisch muss man zu dem Urteil anmerken, dass damit ggf. wichtige Informationen über eine Person nicht mehr auffindbar sind oder eine kritische Berichterstattung praktisch verschwinden kann.

Zwar werden Unternehmen an sich mangels Personenbezogenheit ihrer Daten einen Anspruch nicht geltend machen können, wohl aber Manager oder Mitarbeiter.

Vielleicht entscheidet sich Google auch aus technischen oder praktischen Erwägungen, nicht nur die kritisierten Suchergebnisse und Links zu entfernen, sondern jegliche Suchergebnisse zu einer Person. Auf diesem Weg kann man daher die unliebsamen Informationen verschwinden lassen. Gleichzeitig wären dann aber auch wünschenswerte Informationen nicht mehr auffindbar. In Zeiten der digitalen (Selbst-) Vermarktung einer Person ein möglicherweise nicht unbedingt erwünschtes Ergebnis. Dann wird es vielleicht eine Klage auf das "Recht zur Erinnerung" geben.

Jörg Bange
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für IT-Recht