Das Landgerichts Dortmund stellte mit Beschluss vom 06.02.2014 (Az 5 O 107/14) gegenüber einem Xing-Mitgleid fest, das dieses wohl gegen § 5 Telemediengesetz verstoßen habe. In dem sozialen Netzwerk Xing bestehe nach der Entscheidung eine Impressumspflicht für deren Mitglieder.
Kritisch kann bezüglich der Entscheidung unter anderem hinterfragt werden, ob die Bagatellgrenze nach § 3 UWG durch einen derartigen Verstoß tatsächlich überschritten sei?
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