On-Board-Kameras oder Dashboard-Kameras auf dem Armaturenbrett zulässig?

On-Board-Kameras oder Dashboard-Kameras auf dem Armaturenbrett zulässig?
22.04.2014567 Mal gelesen
Kameras hinter der Windschutzscheibe, die das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer dokumentieren, kommen in Mode. Auch für Fahrradfahrer gibt es entsprechende vergleichbare Kameras.

Die Frage ist, ob nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechende Videoaufzeichnungen zulässig sind. 

Videokameras im Straßenverkehr werden häufig dazu genutzt, um im Falle von Schadensersatzprozessen als Beweismittel dienen zu können. Teilweise wird von den Zivilgerichten ignoriert, dass bei der Nutzung entsprechender Kameras auch das Datenschutzrecht eine Rolle spielt. 

Bei der Sicherung von Beweismitteln ist nicht davon auszugehen, dass der Kameraeinsatz eine rein persönliche oder familiäre Tätigkeit ist. Die Aufzeichnung anderer Verkehrsteilnehmer verlässt den Bereich der engen persönlichen Tätigkeit. 

Maßgeblich ist § 6 b BDSG. Eine öffentliche Straße ist ein sogenannter "öffentlich zugänglicher Raum". Nur wenn ein berechtigtes Interesse besteht, kann eine Kamera eingesetzt werden. Allerdings sind die schutzwürdigen Interessen der anderen Verkehrsteilnehmer zu beachten. 

Derzeit ist die Situation noch unklar. Es lässt sich aber relativ sicher vorhersehen, dass die Deutschen Aufsichtsbehörden den Einsatz solcher Kameras im Straßenverkehr nicht billigen werden. 

Davon ausgenommen ist natürlich die Dokumentation eines Unfalls. Nach einem Unfall können beispielsweise mit einem Smartphone Videoaufzeichnungen oder Fotografien gemacht werden. In einem solchen Fall überwiegenden die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten, die Unfallsituation zu dokumentieren.