Falsche –Medizin-Erfahrungsberichte als Suchbegriff – Grenzen des Reputationsmanagements

Falsche –Medizin-Erfahrungsberichte als Suchbegriff – Grenzen des Reputationsmanagements
29.03.2014515 Mal gelesen
Das Internet verändert die Wahrnehmung und das Patienten-Arzt-Verhältnis sowie die Akzeptanz und Verkaufbarkeit von Medikamenten und Therapien extrem. Was ist zulässig bei Werbung, gekauften Beiträgen und Reputationsmanagement im Internet und was ist grenzwertig?

Content SEO-Texter und Auftraggeber in der Haftung - Rechtliche Fragen rundum das Reputationsmanagement bei Arzneimitteln im Internet - geschrieben von Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Berlin, mit Beiträgen von Rechtsanwältin Dana Wiest.

Im Rahmen einer Seminarveranstaltung "Grenzen des Reputationsmanagements" in den Räumen der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner in Berlin wurde am 15.03.2014 diskutiert, inwiefern der rechtliche Rahmen für das Reputationsmanagement von Arzneimittelkonzernen und sonstigen Anbietern im Internet ausreichend ist.

Reputationsmanagement ist das A und O für Unternehmen. 41 % aller Patienten und Patientinnen googeln, bevor sie einen Arzt mit ihren laienhaft erfassten Symptomen aufsuchen, und prüfen mögliche Medikamente und Ergebnisse. Dies ergab eine Studie der PR-Agentur MLS im Jahr 2012. Das Internet verändert die Wahrnehmung und das Patienten-Arzt-Verhältnis sowie die Akzeptanz und Verkaufbarkeit von Medikamenten und Therapien extrem.

Werbung, gekaufte Beiträge, Reputationsmanagement - was ist zulässig?

Werbung ist erlaubt, soweit sie kenntlich ist. Reputationsmanagement bedeutet nicht, dass Werbung verboten ist. Reputationsmanagement kann auch nicht bedeuten, dass deutsche Vorschriften rund um das Verbot von Werbeaussagen für Medikamente nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) unzulässig sind. Ein besonders krasser Fall, der zur Strafanzeige der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner führte, war folgende Werbeanpreisung, die sich im Internet gefunden hat und die via E-Mail verbreitet wurde:

Die Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner erhielten eine Email in der das medizinische Wunder "MMS Miracle Mineral Supplement" umfassend beworben wurde. Dabei wurde die medizinische Wirksamkeit dargestellt und zur Unterstreichung fanden sich in der Email Referenzen. Hier schilderten Betroffene bzw. Verwender die Wirksamkeit von "MMS". Durch entsprechende Verlinkungen in der Email wurde auch der Kauf angeboten.  Diese Verlinkungen befanden sich sieben Mal im Email-Text. Die Bestellung soll über www.mineral-mms.de erfolgen. Dahinter steckt gemäß der Angabe im Impressum eine Firma namens Luxusline LTD mit Sitz in Großbritannien. Ebenfalls im Impressum findet sich die Angabe, dass sich das Versandlager Schützenwiesen 25 in 31137 Hildesheim befindet.

Der Link weist eine "de"-Domain aus, so dass weitere Hintergründe geprüft werden konnte. Diese  ergab, dass auch der administrative Verantwortliche in Deutschland wohnt, obwohl der Domain-Inhaber "Service Europe LTD." wiederum seinen Sitz in Großbritannien hat. Administrativ verantwortlich für die Seite www.mineral-mms.de ist  Frau Katazyna Zarkieweicz. Sie wohnt in Braunschweig.

Ist es moralisch und ethisch  vertretbar, durch aufgearbeiteten Content und SEO Optimierung die Bevölkerung gezielt durch den Internetdschungel zu leiten? Bei Arzneimittel warnt der Beipackzettel - Gefahren für die Gesundheit?

Frei bleibt rechtlich die Einschätzung von Prof. Dr. Erik Olaf Kraatz von den Rechtsanwälten Dr. Schulte und Partner hierzu:

"Positiv ist selbstverständlich z.B. zu bemerken, dass die Schwarmintelligenz auf Internetseiten wie www.quadmed.com dazu führen soll, aufwendige Tests, medizinische Irrtümer oder aber Fragen rundum Tierversuche positiv zu beeinflussen. Problematisch ist es aber, dass nach Auffassung von Insidern Arzneimittelkonzerne die Suchanfragen von Patienten bzw. medizinisch Interessierten sehr intensiv beobachten und durch Maßnahmen wie Reputationsmanagement, Auflegen von eigenen Foren, Beschäftigen von Mitarbeitern, die Beiträge posten, die öffentliche Diskussion verschieben.

Das Rechtsregime bzw. Verständnis der Bevölkerung reicht hierzu nicht aus. Rechtlich ist es natürlich unzulässig, als Pharmahersteller im Internet durch Beiträge so zu tun, als sei ein Medikament wirksam. Zwar verbietet § 8 Abs. 1 Nr. 1 Arzneimittelgesetz (AMG) das Inverkehrbringen eines Arzneimittels unter irreführender Darstellung, etwa zur Wirksamkeit des Arzneimittels; derartiges wird dann nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 Arzneimittelgesetz mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft. Dieser Straftatbestand konzentriert sich aber auf den eigentlichen Akt des Inverkehrbringens und damit auf irreführende Angaben auf einer Verpackung etc.; reine irreführende Werbung wird nicht erfasst. Auch der Betrugstatbestand gemäß § 263 Strafgesetzbuch (StGB) ist hier keinesfalls ausreichend."

Prof. Dr. Erik Olaf Kraatz weiter:

"Rechtlicher Ansatzpunkt ist hier vielmehr § 3 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Hiernach ist es verboten, in irreführender Weise für ein Arzneimittel zu werben, wobei auch Werbung im Internet erfasst ist. Irreführend ist die Werbung hierbei insbesondere, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann, dass bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten oder dass die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird. Hierunter fällt freilich der oben genannte krasse Fall, dass offensichtlich unwirksame Mittel mit einem Heilungsversprechen teuer verkauft werden. § 14 Heilmittelwerbegesetz droht für einen derartigen Verstoß eine bis zu einjährige Freiheitsstrafe an. Diese rechtliche Situation steht jedoch großen Vollzugsdefiziten gegenüber.

Es ist in der veröffentlichten Literatur und Rechtsprechung kein einziger Fall bekannt, indem ein Unternehmen für Machenschaften und Verstöße dieser Art außerhalb von ganz klaren Betrugsfällen verurteilt worden ist."

Fazit: Werbung, gekaufte Beiträge  und Reputationsmanagement - Verbraucherschutz:

Im Bereich Reputationsmanagement "Arzneimittel" steht die Gesellschaft vor einigen Überraschungen, weil die bisherige Praxis weder ethisch noch rechtlich korrekt ist. Nur weil im Moment noch Vollzugsdefizite bestehen kann die bisherige Praxis nicht akzeptiert werden. Handlungsbedarf von Seiten der Rechtsprechung zum Reputationsrechtbesteht. Arzneimittelkonzerne und andere Unternehmen sollten Verantwortung durch ethisch korrektes Auftreten im Internet übernehmen und dadurch aktiv den Schutz für Verbraucher stärken.

 

V.i.S.d.P.:

Dr. Thomas SchulteRechtsanwaltSofortkontakt Dr. Schulte und Partner unter 030-715 206 70