Vorliegend hatte der Inhaber von einem Onlineshop im Impressum seiner Webseite außer seiner E-Mail-Adresse lediglich eine kostenpflichtige Mehrwertdienst Nummer angegeben. Dabei wies er darauf hin, dass ein Anruf mit Gebühren in Höhe von 2,99 € pro Minute verbunden ist. Darüber hinaus gab es kein Kontaktformular.
Hiergegen ging ein Konkurrent zunächst im Wege der Abmahnung und dann der Klage vor.
Mehrwertdienst Nummer: Verstoß gegen Impressumspflicht
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied mit Urteil vom 02.10.2013 (Az. 2-03 O 445/12), dass der Online-Händler durch die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdienst Nummer rechtswidrig gehandelt hat. Denn er hat hierdurch gegen seine Impressumspflicht verstoßen. Denn aufgrund der Angaben im Impressum muss eine unkomplizierte und schnelle elektronische Kommunikation möglich sein. Dies ergibt sich aus der Vorschrift von § 5 Abs. 1 TMG. Hierzu gehört nicht die Angabe einer Mehrwertdienst Nummer. Aufgrund der damit verbundenen hohen Kosten werden Verbraucher von einer Kontaktaufnahme abgeschreckt.
Fehler im Impressum führt häufig zu Abmahnung
Online-Händler sollten unbedingt auf ein ordnungsgemäßes Impressum im Onlineshop achten, dass den Vorgaben unter anderem von § 5 TMG genügt. Neben der Angabe der Anschrift und der E-Mail-Adresse sollte eine gewöhnliche Telefonnummer genannt werden. Inwieweit weitere Angaben im Impressum nötig sind, hängt von der gewählten Rechtsform des Unternehmens ab. Auf Ihren Wunsch beraten wir Sie gerne und machen Ihr Impressum abmahnsicher. Denn auch kleine Fehler im Impressum können schnell zu einer kostspieligen Abmahnung führen. Schließlich sollten Betreiber von einem Onlineshop auch daran denken, dass die Angabe einer Mehrwertdienstnummer im Impressum auf viele Kunden abschreckend wirkt.
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