Vergleichende Werbung ist nicht automatisch herabsetzend oder verunglimpfend

Internet, IT und Telekommunikation
11.04.20081318 Mal gelesen

Seit dem Jahr 2000 ist aufgrund einer EG-Richtlinie vergleichende Werbung in Deutschland erlaubt. Speziell Großkonzerne machen davon Gebrauch. So warb z.B. Mc Donald's in Anspielung auf seinen Konkurrenten Burger King mit einer großen Plakataktion und der Aussage "Könige sind out, Mc Donald's ist in".

 

Auch wenn mit diesem Vergleich eine negative Wirkung erzeugt wird, begründet er noch keine wettbewerbswidrige Herabsetzung oder Verunglimpfung.

 

Selbst bei einer kritischen Auseinandersetzung mit einem Produkt sieht der BGH keine Anzeichen auf eine Herabsetzung oder Irreführung. Werbevergleiche sind so weit zulässig, wie sich die Aussage noch in den Grenzen einer sachlich gebotenen Erörterung hält und keine pauschale Abwertung fremder Erzeugnisse darstellt.

 

Herabsetzend ist eine Werbung, wenn mit ihr insgesamt auf eine unangemessene Weise ein Produkt abfällig, abwertend oder unsachlich beschrieben wird. Eine Werbung, die nur das Ziel verfolgt, den Mitbewerber in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen, ist damit unlauter und verstößt gegen das UWG.

 

Während bei der Herabsetzung auf den Ton der Aussage abgestellt wird, kommt es bei der irreführenden Werbung auf die inhaltliche Richtigkeit der fraglichen Behauptung an.

 

Wenn man in einer Werbeaussage Bezug auf einen Mitbewerber oder sein Produkt nehmen möchte, sollte man sie sorgfältig auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit überprüfen. Ist eine Werbemaßnahme geeignet das Geschäft des Mitbewerbers zu schädigen, drohen dementsprechende Gegenmaßnahmen, die von einer Abmahnung bis hin zur Schadensersatzklage führen können.

(siehe auch BGH, Urteil vom 20.09.07 - I ZR 171/04)

 

  ©  RA Axel Mittelstaedt 2008, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com