Im vorliegenden Fall war ein Arzt auf einem Bewertungsportal mit Schulnoten wie Folgt von einem registrierten Nutzer als einem angeblichen Patienten bewertet worden:
Behandlung 5,0
Aufklärung 5,0
Vertrauensverhältnis 6,0
Genommene Zeit 4,0
Freundlichkeit 2,0
Wartezeit Termin 1,0
Wartezeit Praxis 4,0
Sprechstundenzeiten 2,0
Betreuung 4,0
Praxisausstattung 5,0
Telefonische Erreichbarkeit 5,0
Gesamtnote 4.4
Des Weiteren enthielt die Bewertung des Arztes einen nicht näher bekannten Text.
Im Folgenden verlangte der Arzt, dass außer dem Bewertungstext die folgenden schlechten Noten gelöscht werden: "Behandlung", "Aufklärung", "Praxisausstattung" und "telefonische Erreichbarkeit". Hierzu behauptete er, dass es sich um unwahre Tatsachen handeln würde. Diese seien als üble Nachrede anzusehen. Im Übrigen bestritt er, dass die Bewertungen von einem seiner Patienten stammen würden. Der Betreiber des Bewertungsportals - ein Hostprovider - löschte jedoch nur den Bewertungstext, nicht jedoch die schlechten Schulnoten.
Daraufhin zog der Arzt vor Gericht und verklagte den Hostprovider auf Entfernung der Schulnoten in den Bereichen:"Behandlung", "Aufklärung", "Praxisausstattung" und "telefonische Erreichbarkeit".
Schlechte Bewertung durch Schulnoten verletzt nicht Persönlichkeitsrecht
Das Landgericht Kiel wies jedoch sein Klage mit Urteil vom 06.12.2013 (Az. 5 O 372/13) ab. Das Gericht begründete dies damit, dass er durch die schlechte Bewertung in Form von Schulnoten nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Die Richter stufte diese Art von Bewertung nicht als Tatsachen, sondern als zulässige Meinungsäußerung ein. Diese ist normalerweise durch das Recht auf Meinungsfreiheit geschützt.
Bewertungsportal: Meinungsäußerung darf keine Schmähkritik darstellen
Anders sieht das nur im Falle von Schmähkritik aus. Hierbei handelt es sich um her herabsetzende Äußerungen, durch die der Betroffene lediglich an den Pranger gestellt werden sollen. Hierfür gab es laut Gericht jedoch keinerlei Anzeichen.
Gegen diese Entscheidung wurde mittlerweile Berufung beim schleswig-holsteinischen Oberlandesgericht eingelegt.
Fazit:
Abzuwarten bleibt, wie die Berufungsinstanz entscheidet. Nach der bisherigen Rechtsprechung muss ein Arzt oder ein Online-Händler eine negative Bewertung gewöhnlich hinnehmen. Dies ist jedoch nicht immer so. Wenn die Bewertung unwahre Tatsachen enthält oder als Meinungsäußerung Schmähkritik enthält, braucht sich das der Betroffene nicht gefallen zu lassen. Dies kommt insbesondere bei Bewertungen in Form von Kommentaren in Betracht. Hier kommt vor allem ein Vorgehen gegen den Betreiber des Bewertungsportals in Betracht. Es kommt ein Anspruch auf Entfernung der Inhalte in Betracht. Da es hier sehr auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, müssen die jeweiligen Umstände genau analysiert werden.
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