Urteil des OLG Düsseldorf zur Haftung des Plattformbetreibers für eines fehlerhaftes Impressum der Nutzer

Urteil des OLG Düsseldorf zur Haftung des Plattformbetreibers für eines fehlerhaftes Impressum der Nutzer
25.11.2013302 Mal gelesen
Das nordrhein-westfälische Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über Haftungsfragen im Bezug auf die sogenannte Impressumpflicht zu entscheiden. Die Besonderheit des Falles war die, dass es hier nicht um die Haftung der Plattform betreibers ging. Lesen Sie mehr...

 Das nordrhein-westfälische Oberlandesgericht Düsseldorf hatte über Haftungsfragen im Bezug auf die sogenannte Impressumpflicht zu entscheiden. Die Besonderheit des Falles war die, dass es hier nicht um die Haftung der Nutzer einer Plattform wie beispielsweise Facebook oder Google ging, dessen Impressums als angeblich fehlerhaft angeprangert wurde. Diese Frage wurde bereits von einigen Gerichten einheitlich bejahrt. Vielmehr wurde im vorliegenden Fall ein Plattformbetreiber von einem Mitbewerber verklagt, weil dieser angeblich ein fehlerhaftes Impressum eines Users wiedergab.(Entscheidung vom 18.06.2013 Az.: I-20 U 145/12)

 

Das Landgericht Mönchengladbach als Vorinstanz hatte die Klage auf Haftung abgewiesen, die Richter sahen den Plattformbetreiber also nicht in der Pflicht. Anders entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf. Es bejahrte die Haftung der Plattformbetreiber bei einem fehlerhaften Impressum eines Users der Seite. Begründet wurde dies mit der sogenannten Verkehrssicherungspflicht, die die Plattformbetreiber treffe. Diese hat zum Inhalt, dass der Betreiber der Seite verhindern müsse, dass Angebote ohne genaue Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung und/oder konkreter Angaben zum Handelsregister erstellt werden könnten. Hierzu seien etwa entsprechende Pflichteingaben in der Eingabemaske bei Angebotserstellung geeignet. Alternativ könnte auch eine nachträgliche Kontrolle der erstellten Angebote den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht Genüge tun.

Der Plattformbetreiber muss also nicht bereits im Vorfeld alle eingestellten Angebote prüfen. Es genügt eine nachgelagerte Prüfung, sofern die Angaben bei Angebotserstellung nicht schon detailliert abgefragt worden sind. Kommt er seiner Pflicht jedoch nicht nach, so haftete er auch für Angaben seiner User, die den rechtlichen Anforderungen nicht genügen. Das Gericht stellt zudem klar heraus, dass ein schwammiger Hinweis in den Nutzungsbedingungen des Plattformbetreibers, etwa derart, dass die eingestellten Inhalte nicht gegen das geltende Recht verstoßen dürfen, auch nicht genügen würde. Der Beklagten wurde geraten, eine Belehrung über die Impressumspflicht sowie die Pflichtangaben in diesem Zusammenhang aufzunehmen.

 

Dieses Urteil klärt die Inanspruchnahme von Plattformbetreibern neben der Inanspruchnahme der User selbst. Nutzer sollten sich auch bei einem möglichen Rückgriff auf den Plattformbetreiber bereits vor Erstellung von Inhalten mit den gesetzlichen Anforderungen vertraut machen um spätere juristische Auseinandersetzungen zu vermeiden.

 

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Rechtsanwältin Scharfenberg

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