Veröffentlichen von privaten Facebook-Nachrichten verboten (lt. Beschluss OLG Hamburg)

Veröffentlichen von privaten Facebook-Nachrichten verboten (lt. Beschluss OLG Hamburg)
31.10.2013570 Mal gelesen
Das Veröffentlichen von privaten Nachrichten, die in sozialen Netzwerken wie Facebook geschrieben werden, ist nach der Rechtsprechung des OLG Hamburg nicht erlaubt und begründet einen Unterlassungsanspruch.

OLG Hamburg, Beschl. v. 4.2.2013 - 7 W 5/13

 

Das Veröffentlichen von privaten Nachrichten, die in sozialen Netzwerken wie Facebook geschrieben werden, ist nach der Rechtsprechung des OLG Hamburg nicht erlaubt und begründet einen Unterlassungsanspruch.

Im vorliegenden Fall hatte der Empfänger einer Nachricht bei Facebook diese in einer Facebook-Gruppe für andere öffentlich gemacht. Dagegen ging der Absender der Nachricht im einstweiligen Rechtsschutz vor mit der Begründung, die Veröffentlichung verletze sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Da das Landgericht die gewünschte einstweilige Verfügung nicht erließ, legte er Beschwerde beim Oberlandesgericht ein.

Anders als das LG (324 O 684/12) teilte das OLG die Auffassung des Beschwerdeführers und war der Ansicht, dass dieser sehr wohl - gemessen an der bisherigen Korrespondenz - von der Beibehaltung der Vertraulichkeit ausgehen durfte. Das OLG bezog sich dabei auf die Rechtsprechung des BGH von 1954, wonach "jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers" sei. Somit müsse auch der Verfasser selbst entscheiden dürfen, ob und wie seine Nachricht veröffentlicht werden soll, so der BGH weiter. Eine solche Verfügungsbefugnis habe allein der Verfasser, nicht aber der Empfänger.

Ausnahmen gibt es nach Ansicht des OLG Hamburg nur, wenn das öffentliche Informationsinteresse das Interesse des Verfassers an der Vertraulichkeit überwiegt. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Die Rechtschreibfehler hätten den Verfasser der privaten Nachricht sogar noch bloßgestellt.