OLG Saarbrücken: Veröffentlichung von E-Mail ist trotz Disclaimer zulässig

Internet, IT und Telekommunikation
26.10.2013242 Mal gelesen
Im geschäftlichen Bereich ist es zuweilen üblich, dass E-Mails mit einem Vertraulichkeitsvermerk in Form von einem sogenannten Disclaimer versehen werden. Fraglich ist jedoch, ob diese überhaupt eine rechtliche Wirkung entfalten. Dies wird an einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Saarbrücken deutlich.

Bei selbstauskunft.net handelt es sich um eine Internet-Plattform, über die Verbraucher eine datenschutzrechtliche Auskunft bei Unternehmen einholen können. Im Folgenden wendete sich dieses Portal an eine Auskunftei, bei der Vermieter Informationen über die Bonität von Mietern erhalten können.

Doch die Auskunftei weigerte sich, die gewünschten Auskünfte über die bei ihr gespeicherten Daten von Verbrauchern zu erteilen. Sie berief sich unter anderem darauf, dass keine ordnungsgemäße Unterschrift von den betroffenen Verbrauchern vorliegen würde. In dieser E-Mail stand am Schluss der folgende Text in Form von einem Disclaimer angegeben: "Diese E-Mail enthält vertrauliche und rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind und diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mails. Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail, die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar." Darüber hinaus stand über der Überschrift: "Einer Veröffentlichung wird mit Blick auf das Urheberrecht und Firmengeheimnis widersprochen."

Der Betreiber der Verbraucher-Plattform war über dieser Verweigerung verärgert. Er veröffentlichte daher diese E-Mail der Auskunftei und wurde von dieser verklagt. Das Landgericht Saarbrücken gab der Klage mit Urteil vom 16.12.2011 (Az. 4 O 287/11) statt. Es war der Ansicht, dass die Veröffentlichung aufgrund von dem Disclaimer nicht erfolgen durfte. Hierdurch sei die Auskunftei in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht als Unternehmer verletzt worden.

Anders entschied das jedoch das Oberlandesgericht Saarbrücken -als Berufungsgericht - mit Urteil vom 13.06.2012 (Az. 5 U 5/12).

Disclaimer ist irrelevant

Das Gericht wies darauf hin, dass der Disclaimer für die rechtliche Beurteilung keine Rolle spielt.

Allein Interessensabwägung ist maßgebend

Es kommt lediglich darauf an, ob das Veröffentlichungsinteresse stärker zu gewichten ist als der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes vom Unternehmen. Dies bejahten die Richter hier, weil aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles das Recht auf Meinungsfreiheit stärker zu gewichten war.

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