Einem eBay-Händler unterlief in seiner Widerrufsbelehrung ein Versehen. Er verwies dort auf die früher geltende Vorschrift des § 312 e BGB, statt auf die jetzt einschlägige Norm des § 312 g BGB.
Aus diesem Grunde wurde der Händler von einem Konkurrenten wegen Verwendung einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung bei eBay abgemahnt, weil er auf die falsche Norm verwiesen habe. Da der eBay-Händler nicht die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben wollte und auch nicht für die Abmahnkosten aufkommen wollte, wurde er schließlich verklagt.
Falsche Rechtsgrundlage in Widerrufsbelehrung kann abmahnfähig sein
Hierzu entschied das Oberlandesgericht Brandenburg mit Urteil vom 08.10.2013 (Az. 6 U 97/13), dass das Fehlen einer rechtlichen Norm in der Widerrufsbelehrung normalerweise als eine abmahnfähiger Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht anzusehen ist.
Keine Abmahnung wegen bloßer Formalie
Anders sieht es jedoch aus, wenn es sich um eine frühere Bestimmung handelt und der Verbraucher sich trotzdem hinreichend über seine Rechte informieren kann. Hiervon ist auszugehen, wenn in der Widerrufsbelehrung darüber hinaus eine andere Rechtsgrundlage genannt wird, aufgrund derer sich der Unternehmer hinreichend über seine Pflichten informieren könne. Dies war hier dadurch gewährleistet, dass in der Widerrufsbelehrung von Art. 246 § 3 EGBGB zutreffend genannt wurde. Bereits aus dieser Norm können Unternehmer nach Auffassung des Gerichtes ihre Pflichten entnehmen. Von daher handelte es sich hier nur einen Formfehler. Aus diesem Grunde durfte hier keine Abmahnung erfolgen.
Online-Händler sollten bei Widerrufsbelehrung aufpassen
Gleichwohl sollten Shopbetreiber auch bei der Benennung der einschlägigen Rechtsnorm in der Widerrufsbelehrung vorsichtig sein. Denn hier sind die Gerichte bei Fehlern meistens streng und urteilen zu Lasten des Online-Händlers. Sie sollten wörtlich die amtliche Musterbelehrung übernehmen und dabei unbedingt auf Verendung der aktuellen Fassung achten.
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