Vorliegend bot ein Online-Händler über Amazon eine Fußdecke für einen Kinderwagen an. Dabei machte er in der Produktbeschreibung die folgende Angabe: "Bestellen Sie Werktags bis 11 Uhr und wir versenden die Ware - Verfügbarkeit vorausgesetzt - noch am selben Tag!" Daran anschließend stand in den Verkäuferinformationen der folgende Text: "Gewöhnlich versandfertig in 3 bis 5 Wochen". Diese letzte Passage wird von Amazon automatisiert eingefügt. Der hinterlegten Information des Händlers war wiederum zu entnehmen: "Die von bestellte Ware wird, soweit in der Artikelbeschreibung nichts anderes vermerkt, innerhalb von 1 bis 2 Werktagen auf dem schnellsten Weg .. direkt zu Ihnen nach Hause geliefert."
Im Folgenden wurde der Amazon-Händler wegen irreführender Angaben abgemahnt und sollte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Weil er dem nicht nachkam, ging der Konkurrent schließlich gegen ihn im Weg der Klage vor.
Irreführung durch widersprüchliche Angaben in AGB´s
Hierzu entschied das Landgericht Bochum mit Urteil vom 03.07.2013 (Az. I-13 O 55/13), dass der Amazon-Händler den Verbraucher durch diese Klauseln in die Irre führt und damit gegen § 5 UWG verstoßen. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass diese Klauseln hinsichtlich ihrer Angaben zur Lieferzeit widersprüchlich sind. Der Kunde wird erst einmal dadurch irritiert, dass hier verschiedene Begriffe verwendet werden (wie Versandfertigkeit, Lieferzeit). Darüber hinaus erfährt er nicht, wann der bestellte Artikel bei ihm zu Hause eintrifft. Diese Information ist jedoch wesentlich.
Amazon-Händler müssen auf voreingestellte Klausel bei Lieferzeit achten
Amazon-Händler sollten also darauf achten, dass sie nicht in diese Abmahnfalle geraten. Wichtig ist, dass Sie keine vagen Angaben etwa zur Lieferzeit machen und dabei auf die von Amazon voreingestellten Klauseln achten. Die Verwendung von ungenauen Begriffen wie "ca." oder "gewöhnlich" in Ihren AGBs kann riskant sein.
Ähnliche Artikel:
- LG München I: Amazon-Button "Jetzt kostenlos testen" verstößt gegen die "Button-Lösung"
- Sportartikelhersteller sprechen Verkaufsverbot über Amazon und eBay aus
- Amazon bezeichnet Kontensperrung als endgültig
- Amazon sperrt Kundenkonten wegen angeblich übermäßigen Retourensendungen - Zu Recht? Stellungnahme von RA Christian Solmecke
- Negative Bewertung als Druckmittel: Was Online-Händler tun können
- LG Köln: Online-Händler muss sich eventuell negative Bewertung gefallen lassen
- Achtung eBay-Händler: Abmahngefahr wegen eBay-Hinweisen zum Widerrufsrecht
- Vorsicht vor "ca." Angabe bei der Lieferfrist