Achtung Online-Händler: Aufforderung zur Shop-Bewertung kann Spam sein

Internet, IT und Telekommunikation
12.08.2013543 Mal gelesen
Online-Händler sollten mit der Aufforderung zur Shop-Bewertung per E-Mail vorsichtig sein. Sie müssen sonst unter Umständen mit einer Abmahnung wegen Spam – in Form von unverlangt zugesendeter E-Mail- Werbung – rechnen. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Amtsgerichtes Hannover.

Viele Online-Händler fragen nach einer Bestellung noch mal beim Kunden per E-Mail nach, wie seine Erfahrungen mit dem jeweiligen Online-Shop gewesen sind und bitten ihn um Abgabe einer Shop-Bewertung. Aus Sicht des Marketings ist dieser Wunsch verständlich. Rechtlich kann das allerdings ein Risiko sein, wenn die Zusendung einer solchen Feedback-Mail unaufgefordert und ohne die vorhergehende Einwilligung des Kunden geschieht.

So war es im zugrundeliegenden Sachverhalt, in dem ein Kunde in einem Onlineshop Autoreifen bestellt hatte. Der Unternehmer erklärte in einer Mail, dass er keine Werbung, Newsletter, Bewertungsanfragen etc. wünsche. Der Händler teilte ihm daraufhin mit, dass der Unternehmer aus dem Newsletter-Verteiler ausgetragen worden sei. Gleichwohl schickte der dem Kunden wenige Monate später eine Bewertungsanfrage per Mail zu. Daraufhin erhielt er von dem Kunden eine Abmahnung wegen Zusendung von E-Mail-Werbung in Form von Spam und wurde vergeblich zu der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 338,50 € aufgefordert.

Bewertungsaufforderung zur Shop-Bewertung ist E-Mail-Werbung

Hierzu entschied das Amtsgericht Hannover mit Urteil vom 03.04.2013 (Az. 550 C 13442/12), dass der Kunde gegenüber dem Online-Händler einen Anspruch auf Unterlassung sowie Erstattung der Abmahnkosten handelt. Dies ergibt sich daraus, dass nach Ansicht des Gerichtes auch Bewertungsaufforderungen im Sinne einer Feedback-Mail als Werbung anzusehen sind. Durch die unaufgeforderte Zusendung der kommerziellen Mail in Form von Spam wurde der Unternehmer in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt.

Einwilligung des Kunden in E-Mail-Werbung erforderlich

Anders wäre das nur, wenn er vorher sein Einverständnis in die Zusendung von Werbung erteilt hätte. Dies war jedoch nicht der Fall. Im Gegenteil: Der Kunde hatte ausdrücklich darum gebeten, dass er keine Werbung und auch keine Bewertungsanfrage erhält.

Online-Händler sollten daher ihren Kunden zumindest dann keine Bewertungsaufforderung per E-Mail zukommen lassen, wenn sie die Zusendung von Werbung untersagt haben. Am besten holen Sie aber auch vorab das Einverständnis ein, ehe sie eine solche Aufforderung zum Feedback verschicken.