Sportartikelhersteller sprechen Verkaufsverbot über Amazon und eBay aus

Internet, IT und Telekommunikation
02.08.2013326 Mal gelesen
Immer mehr Hersteller von Sportartikeln, darunter Adidas und nun auch Deuter, Mammut und Lowa, verbieten den Verkauf ihrer Ware über Online Plattformen wie Amazon oder eBay.

Hersteller glauben am Erfolg des Verkaufsverbots

Nur spezialisierte Online-Shops sollen die Erlaubnis bekommen, die Produkte der oben genannten Sportartikel-Hersteller zu vertreiben. Dadurch soll eine höhere Qualität der Beratung erreicht und ein besseres Markenimage garantiert werden. Auch Plagiate und Preisdumping sollen durch das Verbot minimiert werden. Wer allerdings bei Amazon nach Sportartikeln von Adidas sucht, wird jedoch feststellen, dass sich das Verbot nicht gänzlich durchsetzen lässt. Dennoch ziehen die Hersteller eine positive Bilanz ihrer ausgesprochenen Verkaufsverbote: "Man kann den Verkauf nur soweit wie möglich einschränken, was derzeit ganz gut gelingt. Die Vertragshändler würden auf jeden Fall mitziehen". Das Angebot an Sportartikeln, der noch auf diesen Online-Plattformen zu finden ist, sei klein und für den Umsatz kaum relevant.

Ist ein solches Verbot rechtlich zulässig?

Der EuGH ist in seiner Entscheidung (Urteil vom 13.10.2012, Az. C-439/09) zum Ergebnis gekommen, dass ein solches Verbot rechtlich unzulässig ist, wenn es sich um ein allgemeines oder absolutes Verkaufsverbot im Internet handelt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die rechtliche Zulässigkeit einer teilweisen Beschränkung des Internetverbots nicht auszuschließen ist.

Das OLG Karlsruhe (Urteil vom. 25.11.2009, Az. 6 U 47/08) ging einen Schritt weiter und entschied, dass der Vertriebsausschluss für Auktionsplattformen gerechtfertigt sei, wenn die Plattform die Erwartungen der Hersteller hinsichtlich der Produktpräsentation, der Beratung und der Repräsentation des Markenimages nicht erfüllt. Das Gericht führt als Begründung aus, dass die Auswahl der Wiederverkäufer nach den Anforderungen des betreffenden Produktes zu beurteilen sind und die fachliche Eignung des Wiederverkäufers und seine sachliche Ausstattung mit einbezogen werden müssen. Einen gewissen Anspruch an die Art der Produktpräsentation darf der Hersteller demnach durch ein solches Verbot durchsetzen.

Dies ist unserer Meinung nach auch legitim. Der Wettbewerb wird nicht unzulässig eingeschränkt, wenn lediglich bestimmte Plattformen vom Verbot betroffen sind. Ein Vertrieb über das Internet nach wettbewerbsrechtlichen Regeln wird weiterhin gewährleistet. Das Markenrecht überlässt dem Markeninhaber eine gewisse Kontrolle darüber, wie, wo und in welchem Zustand er seine Ware verkauft. Von diesem Kontrollrecht machen die Hersteller der Sportartikel hier Gebrauch. Hersteller von Markenprodukten mit besonderem Image wollen verständlicherweise ihre Markenpolitik über alle Vertriebswege durchsetzen. Auch im Internet müssen Hersteller, wie sie es bei ihren stationären Händler tun, bestimmte qualitative Kriterien durchsetzen dürfen.

 

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