Schutz für Website-Gestaltung

Internet, IT und Telekommunikation
07.02.20081344 Mal gelesen

Die Rechtsprechung hatte sich in jüngster Zeit vermehrt damit zu beschäftigen, ob und wann einer Website urheberrechtlicher Schutz oder jedenfalls Schutz gegen Übernahme nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zukommt.

Einigkeit besteht in Rechtsprechung und Literatur, dass der Gestaltung einzelner Websites unabhängig von der Digitalisierung ihres Inhalts Urheberrechtsschutz zukommen kann. Dies setzt voraus, dass die Websitegestaltung die erforderliche so genannte Schöpfungshöhe im Sinne des § 2 Abs. 2 Urhebergesetz (UrhG) aufweist. 

So hat das Oberlandesgericht Rostock in seinem Beschluss vom 27.06.2007 (AZ.: 2 W 12/07) ausgeführt, dass die technische Realisierung der Gestaltung von Webseiten urheberrechtsfähig ist, wenn der Webdesigner die Internetseite durch gezielte Verwendung von Sprache so optimiert, dass sie bei der Eingabe von Alltagsbegriffen in eine Suchmaschine unter den ersten Suchergebnissen erscheint. In diesem Zusammenhang führte das Gericht aus, dass der Ziel führenden Verwendung von Sprache bei der Suchmaschinenoptimierung erhebliche Bedeutung zukommt, weil die Suchmaschinen im Internet ihre Ergebnisse auf der Grundlage der in den Quelltexten enthaltenen so genannten Meta-Tags sowie dem Auftreten der Suchbegriffe im Dokumententitel oder in Überschriften sortieren. Da die Suchmaschinenbetreiber die genauen Parameter der Suchfunktionen geheim halten und sie zudem in Intervallen ändern, bedarf es daher besonderer Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Gestaltung einer Website, um jedenfalls für eine bestimmte Zeit an der Spitze der Suchergebnisse zu erscheinen. Diese Leistungen, nämlich die Auswahl, Einteilung und Anordnung der Suchbegriffe aus der Alttagssprache auf den Webseiten und im Quelltext hielt das Gericht für urheberrechtlich schützenswert.

Selbst wenn die Websitegestaltung nicht die erforderliche Schöpfungshöhe aufweist, ist der Webdesigner bzw. Websiteinhaber nicht rechtelos. So hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 20.06.2007 (Az.: 28 O 798/04) entschieden, dass eine Website, die zwar keine urheberrechtliche Schöpfungshöhe aufweist, aber eine so genannte wettbewerbsrechtliche Eigenart besitzt, gegen Übernahme durch Dritte nach den Vorschriften des UWG geschützt ist. Wettbewerbrechtliche Eigenart liegt vor, wenn es sich bei der Websitegestaltung nicht um eine "Allerweltsgestaltung" handelt, sondern die konkrete Gestaltung oder bestimmte einzelne Merkmale geeignet sind, bei Dritten einen Wiedererkennungseffekt zu erzeugen. Im dortigen Fall sah das Gericht diese Eigenart durch eine ungewöhnliche Kombination von Farben (blau und orange) und deren Wechsel und der Entsprechung der Verwendung der Farben im Text gegeben. Da die dortigen Parteien Wettbewerber waren, wurde der Beklagte zur Unterlassung verurteilt.

Keinen Schutz genießt dagegen nach der Rechtsprechung der bloße digitale Herstellungsprozess einer Textdatei in eine HTML-Datei, da dieser lediglich handwerkliche Vorgaben umsetzt und daher keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des Urhebergesetzes darstellt (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.03.2005 - 11 U 64/04).

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