Die JW Handelssysteme GmbH (die Melango.de GmbH firmiert seit April 2013 unter dem Namen JW Handelssysteme GmbH) betreibt im Internet unter mega-einkaufsquellen.de ein Portal, das sich als Handelsplattform an Gewerbetreibende richtet.
Gleichwohl meldete sich unter mega-einkaufsquellen.de ein Verbraucher für die Mitgliedschaft an durch Betätigung der Schaltfläche "Jetzt anmelden". Nachdem dieser unerwartet eine Rechnung wegen einer angeblich begründeten kostenpflichtigen Mitgliedschaft erhalten hatte, weigerte er sich, diese zu bezahlen. Demgegenüber berief sich die JW Handelssysteme GmbH auf eine Klausel in ihren AGB, wonach durch die Betätigung des Buttons ein kostenpflichtiges Abonnement für eine Mitgliedschaft von mindestens 24 Monaten begründet wird.
Schließlich ging der Verbraucher gegen die Zahlungsaufforderung der JW Handelssysteme GmbH im Wege der sogenannten Feststellungsklage vor.
Das Amtsgericht Mönchengladbach gab seiner Klage gegen die JW Handelssysteme GmbH mit Urteil vom 16.07.2013 (Az. 4 C 476/12) mit einer interessanten Begründung statt.
JW Handelssysteme GmbH: kein Zahlungsanspruch
Es verneinte einen Zahlungsanspruch der JW Handelssysteme GmbH zunächst einmal mit dem Argument, dass es sich um einen Verbraucher handelt. Nach dem Inhalt einer AGB-Klausel sind jedoch Verbraucher von der Nutzung dieses Portals ausgeschlossen. Dies habe er auch dadurch hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass er im Anmeldeformular unter "Firma" keine Angabe gemacht habe. Aus diesem Grunde habe er auch nicht vorgetäuscht, dass er Unternehmer sei.
Button: Kein hinreichender Hinweis auf Entgeltlichkeit
Darüber hinaus bestehe auch deshalb keine Zahlungspflicht, weil die Schaltfläche keinen hinreichenden Hinweis auf die Entgeltlichkeit gemacht hat. Hierzu reicht die Beschriftung des Buttons mit "Jetzt anmelden" nicht aus. Vielmehr muss nach § 312g Abs. 3 Satz 2 BGB dort der deutlich lesbare Text "zahlungspflichtig bestellen" oder eine andere deutliche Formulierung stehen. Von daher liegt ein Verstoß gegen diese Vorschrift vor.
mega-einkaufsquellen.de: Überraschende AGB-Klausel
Darüber hinaus handelt es sich hier bei der Entgeltpflicht in den AGB um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Daraus ergibt sich hier laut AG Mönchengladbach zugleich, dass auch für einen Unternehmer keine Zahlungspflicht bestehen würde.
Auch Unternehmer werden vor überraschenden Klauseln geschützt
Letztere Auffassung des Amtsgerichtes Mönchengladbach ist für besondere Bedeutung, weil Unternehmer ja die eigentliche Zielgruppe der Internetplattform mega-einkaufsquellen.de sind. Von daher sollten diese nicht zu schnell beigeben, wenn sie auf diese Abofalle hereingefallen sind und von der JW Handelssysteme GmbH in Anspruch genommen werden. Ähnlich haben das Amtsgericht Würzburg mit Urteil vom 16.05.2013 (Az. 16 C 2997/12) sowie das Amtsgericht Dresden mit Urteil vom 05.10.2011 (Az. 104 C 3441/11) gegenüber dem Rechtsvorgänger Melango.de GmbH entschieden.
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