LG Dortmund: Impressum von Rechtsanwalt muss gewöhnlich keine Berufshaftpflicht enthalten

Internet, IT und Telekommunikation
15.05.2013667 Mal gelesen
Auf der Webseite einer Rechtsanwaltskanzlei muss im Impressum nicht unbedingt die Berufshaftpflichtversicherung angegeben werden. Dies meint jedenfalls das Landgericht Dortmund. Gleichfalls sollten Diensteanbieter hier vorsichtig sein, um keine Abmahnung wegen Verletzung der Impressumspflicht zu erhalten.

Vorliegend war ein Rechtsanwalt von einem Kollegen abgemahnt worden. Dieser monierte, dass im Internetauftritt der Kanzlei im Impressum nicht die Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwaltes angegeben wurde. Gleichzeitig forderte er ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Da der Anwalt sich diesbezüglich weigerte und auch keine Angaben zur Reichweite seiner Berufshaftpflicht machte, kam die Sache vor Gericht. Der Kollege beantragte gegen ihn den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er berief sich dabei auf die Vorschrift von § 2 Abs. 1 DL-InfoV . Diese Norm sehe vor, dass eine etwaige Berufshaftpflichtversicherung und deren Geltungsbereich zwingend im Impressum des Internetauftritts einer Anwaltskanzlei anzugeben seien. Das Verhalten der Verfügungsbeklagten stelle daher eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG dar, so dass auch ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs.1 UWG bestehe.

Das Landgericht Dortmund wies jedoch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 26.03.2013 (Az. 3 O 102/13) ab. Der Rechtsanwalt habe durch die fehlende Angabe der Berufshaftpflicht im Impressum seines Internetauftrittes nicht gegen § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV verstoßen. Dies ergebe sich daraus, dass § 2 Abs. 2 DL-InfoV dem Anbieter einer Dienstleistung mehrere alternative Möglichkeiten zur Erfüllung der Pflicht aus § 2 Abs. 1 DL-InfoV gebe. Diese seien als gleichwertig anzusehen. Der Anbieter dürfe unter anderem die Angabe zur Berufshaftpflicht auch in seinem Geschäftslokal machen.

Anderes würde allenfalls dann gelten, wenn die Verfügungsbeklagte auch im Internet selbst ihre anwaltlichen Dienstleistungen erbringt. Dann wäre das Wahlrecht des § 2 Abs. 2 DL-InfoV eingeschränkt, da der § 2 Abs. 1 DL-InfoV ausdrücklich fordert, dass die entsprechenden Informationen vor einem Vertragsschluss oder vor Dienstleistungserbringung dem Dienstleistungsempfänger zur Kenntnis gebracht werden müssen. Insoweit wäre dann ein Aushang bzw. eine Mappe mit den relevanten Informationen im Wartezimmer der Kanzlei nicht ausreichend.

Diese Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Anbieter sollten unbedingt auf ein ordnungsgemäßes Impressum auf ihrer Webseite im Internet achten und die erforderlichen Angaben zu einer von ihnen abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung machen. Ansonsten besteht ein hohes Abmahnrisiko.

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