Weiterverkauf von Mp3s in USA verboten – in Deutschland legal?

Internet, IT und Telekommunikation
24.04.2013330 Mal gelesen
Ein Online-Flohmarkt für gebrauchte Mp3-Musikdateien? Die Idee des US-amerikanischen Anbieters ReDigi ist ebenso simpel wie praktisch: Über einen Online-Marktplatz können Nutzer ihre legal bei iTunes erworbenen Musikdateien weiterverkaufen.

Allerdings hat nun ein New Yorker Gericht den virtuellen Second-Hand-Markt wegen Verstoß gegen das US-Copyright verboten, so dass das Geschäftsmodell zumindest in den Vereinigten Staaten vor einer ungewissen Zukunft steht. Weil ReDigi und andere Plattformanbieter aber bald auch in Europa starten möchten, stellt sich die spannende Frage: Wäre ein Weiterverkauf von gebrauchten Musikdateien auch in Deutschland illegal? Rechtsanwalt Christian Solmecke gibt eine Einschätzung zur Rechtslage.

iTunes-AGB verbieten Weiterverkauf

Was Kunden mit den bei iTunes erworbenen Musikdateien tun dürfen und was nicht, regeln in erster Linie die Nutzungsbedingungen von iTunes (iTunes-AGB). Nach den darin enthaltenen Lizenzbestimmungen dürfen digitale Inhalte wie zum Beispiel Musikdateien nur unter bestimmten Einschränkungen genutzt werden. Einen Weiterverkauf der erworbenen Produkte verbietet iTunes dem Endnutzer dabei ausdrücklich. Da sich ähnliche Regelungen auch in den AGB von Musikanbietern wie Amazon oder Musicload finden, scheinen Weiterverkaufsplattformen auch in Deutschland auf den ersten Blick verboten.

Weiterverkauf von Musik auf CDs immer legal

Ob allerdings die in den AGB von iTunes & Co. ausgesprochenen Verbote aber dem Gesetz entsprechen und sich der Nutzer überhaupt an sie halten muss, ist äußerst zweifelhaft.

Denn nach deutschem Urheberrecht gilt jedenfalls für Musik, die auf Datenträgern wie CDs oder DVDs erworben wird, die so genannte Erschöpfungsregel. Sie besagt, dass die Rechte des Herstellers an seinem urheberrechtlich geschützten Gut nach dem erstmaligen Verkauf aufgebraucht sind, er also keine weiteren Rechte daran hat. Käufer von CDs, DVDs oder Schallplatten dürfen diese deshalb mitsamt der darauf enthaltenen Musik nach Belieben weiterverkaufen. Das ließe sich auch in AGB nicht verbieten.

Zwar schreibt das Urheberrechtsgesetz (UrhG) diese Regelungen ausdrücklich nur für Musik auf Datenträgern vor. Weil beide Situationen aber ähnlich zu werten sind spricht viel dafür, online erworbene Musikdateien genauso wie auf CDs gepresste Musik zu behandeln und einen Weiterverkauf als erlaubt anzusehen.

Nun auch Handel mit (Gebraucht-)Software erlaubt

Eben aus diesem Grund gilt für gebrauchte Software die Erschöpfungsregel auch dann, wenn Programme nicht auf CD oder DVD, sondern nur in digitaler Form über das Internet erworben werden. So hat es der Europäische Gerichtshof (EuGH) erst kürzlich entschieden. Das höchste EU-Gericht hat damit den Weiterverkauf von Gebrauchtsoftware auch ohne Datenträger ausdrücklich als legal gewertet. Diese Aufsehen erregende Entscheidung ist für alle EU-Mitgliedstatten, also auch in Deutschland verbindlich.

Direkt gilt sie zwar nur für den Softwarebereich. Dass aber ein Weiterverkauf von gebrauchter Software erlaubt, der von legal erworbenen Musikdateien hingegen verboten sein soll, wäre wenig überzeugend. Deshalb vertrete ich die Auffassung, dass auch ein Verkauf von Musikdateien über Plattformen wie ReDigi nach deutschem Recht legal ist.

Rechtsunsicherheit bleibt

Allerdings keineswegs sicher, dass deutsche Gerichte der Weiterverkauf von digitalen Musikdateien ebenfalls als erlaubt ansehen. Ob ReDigi und andere Plattformen ihre Dienste also auch in Deutschland starten werden, bleibt daher spannend. Weil aber eine Ausweitung des Geschäftsmodells auch auf E-Books, Filme und andere digitale Medien angedacht ist, wäre ein solches Angebot für die Nutzer in jedem Fall vielversprechend.