Zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung eines offenen Briefes mit unbewiesenen, Persönlichkeitsrechts verletzendem Inhalt

Internet, IT und Telekommunikation
01.04.2013308 Mal gelesen
Das Saarländische OLG hat mit Urteil vom 21.02.2013 - 5 U 207/11-31 einen Antrag auf Erlass einer Einstweilige Verfügung einer Hochschule wegen einer kritischen Aussage eines ehemaligen Lehrbeauftragten gegenüber deren Verwaltungsdirektor sowie Leiter der Personalabteilung zurückgewiesen.

Der ehemalige Lehrbeauftragte hatte sich unter einem Pseudonym in einem offenen Brief an die Mitarbeiter einer Hochschule gewandt. In diesem behauptete er, dass der Leiter der Personalabteilung aufgrund einer "Väter-Wanderfreunde-Seilschaft" zwischen dem Verwaltungsdirektor der Hochschule und dem Vater des Leiters der Personalabteilung eingestellt worden sei.

Diese Äußerung sei von der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit gedeckt, so dass Gericht. Zwar stehe nicht fest, dass die publizierte Äußerung der Wahrheit entspreche, allerdings habe der Verfasser seine Behauptung durch hinreichend sorgfältige Recherchen - insbesondere durch Gespräche mit Mitgliedern des Personalrates - belegt. Auch sei der Gegenstand der Äußerung von besonderem öffentlichen Interesse. Die ordnungsgemäße Besetzung von herausgehobenen Stellen in der Verwaltung unterliege einem besonders schützenswertem Interesse der Bevölkerung und sei für die Demokratie von besonderer Bedeutung.