Urheberrechtlicher Schutz
Bei Verwendung der Teilen-Funktion erstellt Facebook über ein Skript automatisch eine kleine Vorschau von Bildern, Texten und Videos, die in die verlinkte Zielseite eingebettet sind. Auch Vorschaubilder sind urheberrechtlich geschützt. Dies gilt nach h.M. auch für verkleinerte Vorschaubilder (sog. Thumbnails; vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2010; Az. I ZR 69/08). Daher ist die Verwendung der Teilen-Funktion ohne Einwilligung des Urhebers grundsätzlich unzulässig, wenn zugleich ein Vorschaubild von der verlinkten Zielseite entnommen und auf der eigenen Facebook-Seite veröffentlicht wird (vgl. §§ 16, 19a UrhG). Urheberrechtsverletzungen sind grundsätzlich abmahnfähig (vgl. § 97 UrhG).
Einwilligung erforderlich
Nach h.M. kann sich der Nutzer auch nicht darauf berufen, dass das Vorschaubild von Facebook automatisch erzeugt wird. Umstritten ist, ob die Einbindung von Facebook-Plugins auf der verlinkten Zielseite eine konkludente Einwilligung des Urhebers darstellt. Die h.M. bejaht dies für eigenes Bildmaterial des Zielseitenbetreibers. Aus Risikogründen sollte von einer Einwilligung indes nicht zwingend ausgegangen werden. Eine Einwilligung ist insbesondere dann problematisch, wenn die Zielseite ebenfalls nur überwiegend "fremdes" Bildmaterial vorhält (z.B. bei Stockphotos).
Abmahnung erhalten?
Hat man bereits eine Abmahnung erhalten, empfiehlt es sich, auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Google-Bildersuche hinzuweisen (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2010; Az. I ZR 69/08). Danach muss ein Rechteinhaber, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht, mit nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen. Ob die Teilen-Funktion hierunter fällt, ist allerdings noch nicht höchstrichterlich geklärt.
Weitere Informationen erhalten Sie unter
Frequently Asked Questions (FAQ) für Facebook-Nutzer oder
Wann ist die Verwendung der Facebook-Teilen-Funktion abmahnfähig?
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