Vorsicht neue Falle: „Europäisches Zentralregister zur Erfassung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummer“

Internet, IT und Telekommunikation
21.03.2013526 Mal gelesen
Haben Sie auch ein Schreiben vom “Europäischen Zentralregister zur Erfassung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummer” bekommen? Kanzlei Wilde Beuger Solmecke warnt vor dieser Falle. Lesen Sie hier die Details nach!

Neue Branchenbuch-Falle

 

Worum geht es? Die berühmte "Formular-Masche"

Viele Unternehmen tappten in die Falle von Branchenbuch-Abzocke der Gewerbeauskunftzentrale. Die Kanzlei Wilde Beuger Solmecke hat bereits mehrfach vor den Fallen diverser Branchenbuch-Anbieter gewarnt und die Vorgehensweise der Abzocker sowie die Abwehrmöglichkeiten detailliert beschrieben.

 

Dieses Mal handelt es sich um eine vergleichbare Konstellation. Das "Europäische Zentralregister zur Erfassung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" schreibt deutsche Unternehmer an und bietet auch unter http://www.ust-idnr.org/registrierung.html die Erfassung und Veröffentlichung von USt-ID-Nummer an.

 

Dabei werden ähnlich wie bei der mittlerweile klassischen Variante der Branchenbuchabzocke in den kleingedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen die jährlichen Kosten von rund 900,- € sowie die zweijährige Vertragslaufzeit und die anschließende automatische Verlängerung um ein weiteres Jahr bei unrechtzeitiger Kündigung versteckt.  Die Unternehmen werden angeschrieben und aufgefordert, ein Formular auszufüllen. Durch das Erscheinungsbild des Anschreibens, vor allem durch den Verweis auf aktuelle Meldungen der Europäischen Kommission wird der Eindruck erweckt, man sei zum Eintrag ins neue EU-Register verpflichtet. In Wirklichkeit existiert derzeit kein offizielles USt-Register der EU. Nach einem Erfolgten Eintrag werden Unternehmen aufgefordert, die jährlichen Kosten für den Eintrag in Höhe von rund 900,- € zu tragen.

 

Die Rechtslage

Die Betroffenen müssen wissen, dass sie nicht zum Eintrag verpflichtet sind. Das Formular soll also nicht ausgefüllt werden. Ist dies dennoch passiert, sollte das Geld nicht überwiesen werden. Denn auch das Europäische Zentralregister zur Erfassung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dürfte wie die Gewerbeauskunft-Zentrale (GWE) keinen Anspruch auf Zahlung des geforderten Betrages haben.

Sofern der Betroffene gezahlt hat, kommt die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruches aus ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) gegen das "neue Register" in Betracht.

 

Die Verteidigungsmöglichkeiten

Abhängig von der Gestaltung des versendeten Formulars kann man unterschiedliche Argumentationswege zur Abwehr der vermeintlichen Ansprüche einschlagen. Dabei kann der Vertragsabschluss bereits angezweifelt werden. Denkbar ist eine Anfechtung des -vermeintlichen- Vertrages wegen arglistiger Täuschung oder Einwand der Unwirksamkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie deren Einbeziehung. Wie bei den sonstigen Branchenbuch-Abzockfallen ist eine einzelfallbezogene Prüfung zu vollziehen, da die versendeten Formulare und Aufforderungen unterschiedlich verfasst werden können.

Sind auch Sie Opfer des Europäischen Zentralregisters zur Erfassung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummer geworden? Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns unter 0221 / 968 896 530 1 (Beratung bundesweit) auf! Wir bieten Ihnen eine individuelle und kompetente Beratung zur Verteidigung Ihrer Rechte.