OLG Köln: Zur Lesbarkeit von Preisangaben auf Werbeplakat

OLG Köln: Zur Lesbarkeit von Preisangaben auf Werbeplakat
15.03.2013423 Mal gelesen
Das OLG Köln erklärt Werbeplakat eines Telekommunikationsdienstleisters, das Preisbestandteile in einem Fußnotentext aufführt, der nicht “aus dem Stand” lesbar ist, für wettbewerbswidrig (vgl. OLG Köln, Urt. v. 30.11.2012, Az. 6 U 114/12).

Ein Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen beantragte gegen seinen Konkurrenten den Erlass einer einstweiligen Verfügung, weil er dem Konkurrenten einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) durch Plakatwerbung vorwarf. Der Antragsgegner hatte ein Werbeplakat für einen Telefonanschluss nebst Internet-Flatrate auf einem Aufsteller angebracht, der vor einem Ladenlokal auf dem Gehweg platziert war. In einer Fußnote, die wenige Zentimeter über der Bodenfläche positioniert war, wurden potentielle Kunden in kleiner Schriftgröße erstmalig auf die Zahlung von Kabelanschlusskosten hingewiesen, die in Einzelfällen zusätzlich anfallen würden. Das OLG Köln sah hierin ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) und erklärte die Werbung für wettbewerbswidrig.

Die Darstellung des Werbeplakats verstoße gegen die Grundsätze der sog. Blickfangwerbung und sei gemäß §§ 3, 4 Nr. 11, 1 PAngV wettbewerbswidrig. Der Antragsgegner sei zwar nicht gehalten, die Kabelanschlusskosten in den Endpreis einzurechnen, sondern dürfe diese und ihre Voraussetzungen in einer Fußnote platzieren. Der Fußnotentexte müsse jedoch auch bei Plakatwerbung "am Blickfang teilhaben" und daher aus der üblichen Position des Betrachters, d.h. "aus dem Stand" lesbar sein. Ein Text, zu dessen Lektüre der potentielle Kunde erst in die Hocke gehen oder sich bücken müsse, sei nicht i.S. des PAngV leicht erkennbar und deutlich lesbar.

Diese Entscheidung deckt sich auch mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH. Wird eine Preisangabe blickfangmäßig herausgestellt, müssen die weiteren Preisbestandteile dem blickfangmäßig herausgestellten Preis eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sein (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 07.03.2011, Az. I ZR 34/09; BGH, Urt. v. 10.12.2009; Az. I ZR 149/07). Auch ein Sternchenhinweis ist danach zulässig, wenn die Preisinformation im Hinweistext "am Blickfang teilhat". Mit anderen Worten: Der Hinweistext darf nicht neben den blickfangmäßig hervorgehobenen Preisangaben "untergehen".

Bei der Gestaltung von Werbeplakaten gilt wie bei Werbeanzeigen, dass Preisangaben wettbewerbskonform auszugestalten sind. Sternchenhinweise sind zulässig, müssen indes bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zum einen muss das Sternchen unmittelbar neben dem Preis positioniert werden. Zum anderen muss der Sternchenhinweis mit geringem Aufwand gelesen werden können. Vermeiden Sie zu kleine Schriftgrößen oder die Positionierung an einer Stelle, an der Hinweise üblicherweise nicht erwartet werden oder die nicht ohne größeren Aufwand in den Blick genommen werden kann.

Hier können Sie die Entscheidung des OLG Köln im Volltext beziehen.

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