OLG Celle: Zulässigkeit von Vertragsstrafe-Klausel bei Adresshändler

Internet, IT und Telekommunikation
01.03.2013311 Mal gelesen
Inwieweit darf ein Adresshändler in einer AGB-Klausel zur Vorlage von Einwilligungserklärungen innerhalb von 24 Stunden ab dem Zeitpunkt der Nachfrage verpflichtet werden? Hierzu hat jetzt das OLG Celle eine interessante Entscheidung getroffen.

orliegend hatte ein Adresshändler über einen Zeitraum von mehreren Jahren Adressen von Verbrauchern geliefert. Dies geschah auf Grundlage eines Adresshandels-Vertrages, der dafür eine Bezahlung in Höhe von 0,15 Euro pro Datensatz vorsah.

 

Nachfolgend wurde der Lieferant plötzlich dazu aufgefordert, dass er von allen betroffenen Verbrauchern die Einwilligungserklärung bezüglich der verwendeten Daten vorlegen soll. Hierzu sei er nach einer AGB-Klausel des Adresshandels-Vertrages verpflichtet. Diese Bestimmung hat den folgenden Inhalt:

 

"Zu liefernde oder vom Lieferanten im Rahmen einer von ihm technisch durchzuführenden Kampagne zu verwendende Datensätze müssen stets mit entsprechenden Einwilligungserklärungen der jeweiligen Unternehmen/Personen (sog. 'Opt-Ins') vorliegen. Auf Verlangen von . D. . muss der Lieferant angefragte Opt-Ins gegenüber . D. . binnen 24 Stunden nach Anfrage nachweisen und schriftlich zur Verfügung stellen. Diese Verpflichtung besteht zeitlich unbefristet."

 

Als der Adresshändler sich weigerte, sollte er eine Vertragsstrafe entrichten. Dies ergebe sich aus der folgenden Klausel:

 

"Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen seine Verpflichtung, entsprechende Opt-Ins vorzuhalten oder seine Nachweispflicht nach dem vorstehenden Absatz, hat er der . D. . in jedem Fall eine Vertragsstrafe von 25.000 € zu zahlen. ."

 

Schließlich wurde der Adresshändler auf die Zahlung von insgesamt 4 Vertragsstrafe in Höhe von jeweils 25.000 € verklagt.

 

Das Oberlandesgericht Celle wies in der Berufungsinstanz die Klage mit Urteil vom 28.11.2012 (Az. 9 U 77/12) ab.

 

Das Gericht begründete dies damit, diese Klauseln nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sind, weil der Adressbuch-Händler als Lieferant durch sie unangemessen benachteiligt wird. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die Beantwortungsfrist in der AGB-Klausel viel zu kurz angesetzt worden ist. Eine solche Frist kann insbesondere dann kaum eingehalten werden, wenn die Anforderung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten erfolgt. Ein Adresslieferant muss diese Klausel so verstehen, dass die Frist von 24 Stunden auch dann einzuhalten ist, wenn die 24-Stunden-Frist an einem Wochenende ausläuft. Bereits hieraus ergibt sich, dass die Vertragsstrafen Regelung unwirksam ist.