LG Hamburg: Zulässigkeit von Facebook Gefällt-mir-Button bei Gewinnspiel

Internet, IT und Telekommunikation
14.02.2013280 Mal gelesen
Müssen Unternehmen mit einer Abmahnung rechnen, welche die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Betätigung des Gefällt-mir-Buttons abhängig machen? Hierzu gibt es eine interessante Entscheidung des Landgerichtes Hamburg.

Vorliegend ging ein Verbraucherschutzverband gegen ein Unternehmen mit Sitz in den Niederlanden vor. Dieses warb für die Teilnahme an einem Gewinnspiel. Diese war allerdings nur dann für die Nutzer möglich, nachdem sie auf den Facebook Gefällt-mir- Button geklickt haben.

 

Aus diesem Grunde wurde das Unternehmen von den Verbraucherschützern mit der Begründung abgemahnt, dass diese Werbung gegen Wettbewerbsrecht verstoßen würde. Sie sei als irreführend im Sinne von § 5 UWG anzusehen. Denn die Nutzer gingen davon aus, dass die der Gefällt-mir-Button betätigt worden sei, weil die Betreffenden positive Erfahrungen mit dem Unternehmen und seinen Produkten gemacht hätten. Dies sei aber nicht der Fall. Vielmehr habe sich das Unternehmen diese Aussage dadurch erkauft, dass man zur Teilnahme an dem Gewinnspiel den Gefällt-mir-Button betätigen muss.

 

Weil das Unternehmen nicht die gewünschte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, ging der Verbraucherschutzverband im Wege der Unterlassungsklage vor.

 

Das Landgericht Hamburg wies allerdings die Klage mit Urteil vom 10.01.2013 (Az. 327 O 438/11) ab. Das Gericht hat einen Anspruch auf Unterlassung verneint, weil nach seiner Auffassung weder die Teilnehmer des Gewinnspiels, noch die sonstigen Kontakte in die Irre geführt werden. Die Betätigung des Facebook Gefällt-Mir-Buttons habe lediglich die Bedeutung einer "unverbindlichen Gefallensäußerung". Darüber hinaus würden durch das Drücken keine weiteren Erwartungen oder Gütevorstellungen im Sinne eines Gütesiegels verbreitet.

 

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Abzuwarten bleibt, ob der abmahnende Verbraucherschutzverein hiergegen Berufung einlegt.

 

Sicherlich sind die folgenden Beiträge ebenfalls interessant:

 

Achtung Unternehmer: Abmahnwelle wegen unzureichendem Facebook Impressum

Immer mehr Datenschützer haben wegen Facebook-Button Bedenken: Tipps für private Anwender und Onlinehändler

Facebook-Button abschalten, sonst Strafe: RA Solmecke bietet Alternative zum Datenschutz-Wahn!