Vorliegend war eine Bäckereikette von der Lebensmittelaufsicht kontrolliert worden. Nachdem die Behörde dort im Bereich der Produktion zahlreiche Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen festgestellt hatten, sollte der Name des Betriebes auf der Webseite.lebensmitteltransparenz-nrw.de im Internet veröffentlicht werden. Doch die Betreiberin war damit nicht einverstanden und ging dagegen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vor. Sie berief sich darauf, dass durch die Veröffentlichung ihres Betriebes im Internet ihre Existenz vernichtet werde. Außerdem bestünden die gerügten Mängel nicht mehr.
Das Verwaltungsgericht Aachen untersagte mit Beschluss vom 04.02.3013 (Az. 7 L 569/12) die Veröffentlichung des Betriebes und der beanstandeten Verstöße gegen Lebensmittelrecht im Internet.
Zunächst einmal wies das Gericht daraufhin, dass durch eine Veröffentlichung erheblich in die Grundrechte der Betreiberin eingegriffen würde. Von daher müsse erst einmal im Rahmen im regulären Klageverfahren geklärt werden, ob die Vorwürfe berechtigt sind.
Darüber hinaus sei fragwürdig, ob die Behörde sich auf die Vorschrift des § 40 LFGB bezüglich der Veröffentlichung berufen darf. Zweifelhaft sei, ob diese Vorschrift überhaupt im Einklang mit europäischem Recht und deutschem Verfassungsrecht steht. Aus diesem Grunde hatte der Verwaltungsgerichtshof Mannheim in einem vorläufigen Verfahren eine Hygiene-Ampel für eine Gaststätte mit Beschluss vom 28.01.2013 (Az. 9 S 2423/12) zunächst einmal untersagt.
Sicherlich sind die folgenden Beiträge ebenfalls interessant:
VGH Mannheim untersagt Hygiene-Ampel für Gastronomie
VG Trier: Zulässigkeit von Pranger für Lebensmittelgeschäfte
VG Karlsruhe: Zulässigkeit von Online-Pranger für Gastwirte
VG Oldenburg: Behörde muss Presse Auskünfte erteilen über verdorbenes Fleisch
VG Berlin: "Kassler Stielkoteletts" - Hersteller muss vor Rohverzehr warnen
VG Berlin zur Irreführung beim Schweinebraten
VG Bremen zur Verwendung von Bio-Siegel für Tierfutter
EuGH: Honig darf normalerweise keinerlei genetische Spuren enthalten
Achtung Abmahngefahr! Teil (12): Sonderfälle: Textilien, Lebensmittel, Arzneimittel