AG Tempelhof-Kreuzberg: „0 Euro-Vertrag“ für Handy begründet keine Zahlungspflicht

Internet, IT und Telekommunikation
15.01.2013404 Mal gelesen
Wenn Ihnen auf der Straße von einer Handy-Promotion Firma Handygewinne oder Laptops versprochen werden, wenn sie eine „verbindliche Bestellung“ für Handy-Flats unterschreiben, sollten Sie stutzig werden. Eine Betroffene ist wegen der unklaren Angaben auf dem Formular vermutlich glimpflich davongekommen.

Vorliegend soll einer Passantin in Berlin versprochen worden sein, dass sie kostenlos an einer Promotion Aktion für zwei Handy teilnehmen könne. Hierzu müsse sie ein Formular des Promotion-Unternehmens unterzeichnen.  Dieses enthält die Überschrift "VERBINDLICHE BESTELLUNG". Darin wird beim von der Passantin angekreuzten TOP PAKET fettgedruckt der Paketpreis, die Grundgebühr, der Mindestumsatz sowie die Grundgebühr für 24 Monate  mit "0" angeben. Dabei steht unter dem Wort Paketpreis mit kleingedruckter Schrift "wird für komplett 24 Monate erstattet/befreit". Dieser Hinweis ist mit einem Sternchen verwiesen, das auf § 5 der umseitigen AGB verweist.

 

Weiterhin kreuzte sie auf dem Formular einen Tarif mit dem folgenden Text an: "2xVF SuperFlat Wochenende. 14,95 € Paketpreis je SIM-Karte (wird erstattet), Mindestumsatz und Grundgebühr 0,-€, Keine Anschlussgebühr".

 

Nachdem die Passantin dies unterschrieben hatte, erhielt sie die Rechnung von einem bekannten Mobilfunkunternehmen. Sie habe angeblich zwei kostenpflichtige "Vodafone Superflat Wochenende 60/1 Verträge mit Handy" abgeschlossen. Sie solle aus diesem Grund eine monatliche Rechnung in Höhe von 29,90 Euro bezahlen. Als sie sich weigerte, wurde sie verklagt.

 

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg wies die Klage des Mobilfunkanbieters mit Urteil vom 28.12.2012 (Az. 24 C 166/12) ab.

 

Mobilfunkunternehmen ist nicht Vertragspartner

Zunächst einmal ist nach Auffassung des Gerichtes kein Vertragsschluss mit dem Mobilfunkunternehmen ersichtlich. Auf der "VERBINDLICHEN BESTELLUNG" sei von ihm keine Rede. Ebenso wenig stehe dort, dass das Promotion Unternehmen vermittelnd tätig sei.

 

Unklare Klausel ist unwirksam

Darüber hinaus ergebe sich der Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages auch nicht daraus, dass die Kundin unterschrieben habe, dass ihr der Paketpreis in Höhe von 14,95 € erstattet wird, sie aber angeblich nicht die Voraussetzungen für die Erstattung erfülle. Diese Klausel ist nämlich aufgrund ihrer Mehrdeutigkeit gem. § 305c Abs. 2 BGB unwirksam. Aus ihr ergibt sich nämlich nicht klipp und klar, ob sie vom Paketpreis für 24 Monate befreit ist oder dieser erst nachträglich erstattet wird.

 

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Unklar ist, ob das Mobilfunkunternehmen hiergegen Berufung einlegt.

 

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