Getty Images: Betreiber eines Webkatalogs soll Schadensersatz zahlen

Internet, IT und Telekommunikation
09.01.2013332 Mal gelesen
Für die Veröffentlichung eines Miniaturbildes im Rahmen eines Screenshots von einer Internetseite soll der Betreiber eines Web-Kataloges urheberrechtlichen Lizenzschadensersatz in Höhe von etwa 2.700,00 € an die Bildagentur GettyImages zahlen.

Die weltbekannte amerikanische Bildagentur Getty Images macht bekanntlich seit mehreren Jahren urheberrechtliche Schadensersatzansprüche geltend und lässt mitunter auch Internetseitenbetreiber kostenpflichtig urheberrechtlich abmahnen, sofern Fotos, an denen GettyImages die entsprechenden Rechte haben soll, ohne Lizenz im Internet veröffentlicht werden.

Soweit so gut.

Die Besonderheit in dem uns nunmehr vorliegenden Fall besteht darin, dass Getty Images diesmal dem Betreiber eines Webkatalogs vorwirft, nicht lizenziertes Bildmaterial auf seinen Internetseiten - also dem Web-Katalog - zu verwenden und zwar dergestalt, dass der Webkatalog einen Screenshot bzw. ein Miniatur-Bild der katalogisierte Internetseite enthält, auf der sich wiederum das zu Gunsten von GettyImages geschützte Foto befindet.

Mit anderen Worten:

Ein x-beliebiger Webseitenbetreiber fügt (ggf. sogar in berechtigter Art und Weise) ein Foto auf seine Internetseite ein, lässt seine Internetseite dann bei einem oder mehreren Webkatalogen registrieren, die dann wiederum einen Screenshot von der Interseite aufnehmen und zwar inklusive des geschützten Bildes. Nun wird der Betreiber des Web-Kataloges auf Lizenzschadensersatz in Anspruch genommen, weil zumindest er ja nicht im Besitz einer gültigen Lizenz für das Foto von Getty Images innerhalb des Screenshots ist.

Um diesen Vorwurf visuell nachvollziehen zu können, haben wir dies auf unserer Internetseite unter

http://www.ratgeberrecht.eu/wettbewerbsrecht-aktuell/abmahnung-miniaturbilder-getty-images.html

auch graphisch aufbereitet und werden dort jeweils aktuell weiterberichten.

Im konkreten Fall verlangt Getty Images einen Schadensersatz in Höhe von etwa 2.700,00 € für die Verwendung zweier Fotos.

Wir können derzeit noch nicht absehen, ob es sich hierbei um einen Einzelfall handelt oder sich derartige Schadensersatzforderungen von Getty Images oder anderen Rechteinhabern wiederholen werden.

Nachdem jedoch erst vor wenigen Tagen ein Facebook-Nutzer wegen der unberechtigten Verwendung eines Fotos durch die sog. Link-Teilen-Funktion abgemahnt und zur Zahlung von fast 1.800,00 € aufgefordert worden ist, müssen Internetnutzer, Seitenbetreiber und nunmehr insbesondere auch Betreiber von Webkatalogen wohl erneut umdenken, um unnötige Kosten und Risiken von vornherein zu vermeiden und zwar unabhängig davon, ob diese Forderung im Einzelfall vielleicht doch etwas zu hoch gegriffen scheint.

Auch die Auswirkungen auf andere Bereiche sind enorm. So wäre beispielsweise daran zu denken, dass sich Webdesigner ähnlichen Ansprüchen ausgesetzt sehen, wenn der Screenshot einer Internetseite als Referenz auf der eigenen Seite verwendet wird. Ähnliches gilt für SEO-Analyseseiten o.ä..

Wir werden in jedem Falle weiter berichten und stehen Ihnen für Rückfragen gern auch persönlich oder telefonisch zur Verfügung - rufen Sie uns an....


Ihr

Alexander F. Bräuer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

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