OLG Celle: Kfz-Sachverständige brauchen Versicherung kein Internet-Nutzungsrecht zu erteilen

Internet, IT und Telekommunikation
03.01.2013448 Mal gelesen
Versicherungen dürfen von Kfz-Sachverständigen nicht verlangen, dass diese mit der Veröffentlichung ihres Gutachtens nebst Lichtbildern im Internet einverstanden sind und ihnen ansonsten mit Nichtzahlung ihrer Gutachterkosten drohen. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.04.2010 (Az. I ZR 68/08) klargestellt, dass Versicherungen nicht einfach die von Sachverständigen angefertigten Fotos in einem Gutachten in eine Restwertebörse im Internet veröffentlichen dürfen. Hierdurch verletzen sie das Urheberrecht, weil die Bilder urheberrechtlich geschützt sind. Anders sieht dass nur dann aus, wenn der Gutachter als Rechteinhaber eingewilligt hat, wozu längst nicht jeder bereit ist.

 

Mit diesem Erfordernis wollte sich die Haftpflichtversicherung offensichtlich nicht abfinden. Sie forderte mit dem folgenden Text Kfz-Sachverständige auf, ihr Einverständnis mit der Veröffentlichung der im Rahmen von Kfz-Schadensgutachten erstellten Bilder zu erklären: "Sofern Sie uns mitteilen, dass Sie mit einer Einstellung nicht einverstanden sind, werden wir bei Ihren Gutachten inkl. Lichtbildern selbstverständlich keine Einstellungen in Internet-Restwertbörsen vornehmen. Allerdings hat dies für uns dann zur Folge, dass Ihre Gutachten möglicherweise für uns nicht prüffähig sind, obwohl wir das Recht zur Prüfung haben. Die sich daraus ergebenden Folgen werden wir im Einzelfall prüfen".

 

Wer als Sachverständiger sich wehrte, dem wurde unverhohlen Folgendes in einem Schreiben mitgeteilt: "Als Krafthaftpflichtversicherer des Schädigers steht uns jedoch das Recht zur inhaltlichen Prüfung des Gutachtens zu. Aufgrund des von Ihnen verwendeten Hinweises in dem Gutachten sind wir der Auffassung, dass dieses Recht eingeschränkt wurde und uns eine vollständige Prüfung dadurch erschwert wird. ...Wir übersenden Ihnen daher das Gutachten im Original zurück. Nach der von uns vertretenen Meinung können wir es daher nicht zur Grundlage unserer Regulierung machen und es besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten gegen uns."

 

Hiergegen ging ein Konkurrent nach einer vergeblichen Abmahnung im Wege der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage vor.

 

Das Oberlandesgericht Celle gab der Klage mit Urteil vom 06.09.2012 (Az. 13 U 188/11) statt und untersagte derartige Aufforderungen. Hierzu stellte das Gericht zu Recht fest, dass dieser Schreiben eine unlauter - und somit auch wettbewerbswidrig - sind. Denn bereits der erstgenannte Text enthält eine rechtswidrige Drohung: Den Sachverständigen wird in Aussicht gestellt, dass sie ohne Abgabe von ihrem Einverständnis nicht die ihnen zustehenden Gutachterkosten ersetzt erhalten. Bereits hierdurch werden diese als Marktteilnehmer erheblich in ihrer Entscheidungsfreiheit im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG eingeschränkt.

 

Aufgrund dessen muss die Versicherung auch für die geltend gemachten Abmahnkosten aufkommen.

 

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