Negative Bewertung bei Sanego erhalten? Wir helfen bundesweit!

Negative Bewertung bei Sanego erhalten? Wir helfen bundesweit!
21.12.2012477 Mal gelesen
Haben Sie eine schlechte Bewertung auf einem Ärzte-Bewertungsportal wie Sanego, Esando, Jameda, Docinsider, Helpster oder Imedo erhalten? Wir können helfen. Zu prüfen ist, ob die Bewertung des Grenze des Zulässigen überschreitet.

Bewertungsportale sind zulässig

Ärztebewertungsportale sind grundsätzlich zulässig, da sich Ärzte nach Ansicht der Rechtsprechung dem Wettbewerb stellen müssen. Im Rahmen der Meinungsfreiheit müssen es Ärzte hinnehmen, in einem öffentlich zugänglichen Portal bewertet zu werden. Ärzte haben daher keinen Anspruch auf Löschung oder Unterlassung der Veröffentlichung ihrer persönlichen Daten wie Name, Tätigkeitsgebiete, Gesamt- und Einzelbewertungen sowie Kommentaren (so OLG Frankfurt).

Welche Äußerungen sind hinzunehmen?

Es fragt, welche Äußerungen ein Arzt erdulden muss und welche nicht. Unter die Meinungsfreiheit fallen Unzufriedenheitsbekundungen und sogar überzogene ungerechte, ausfällige oder gar polemisierende Kritik (AG Hamburg, Urteil v. 24.06.2008 - Az. 36a C 28/08). Unzulässig sind dagegen strafbaren Aussagen wie z. B. Formalbeleidigungen, Schmähkritik, herabsetzende unwahre Tatsachenbehauptungen aller Art oder Angriffe auf die Menschenwürde.

Was tun bei unwahrer Tatsachenbehauptung?

Da die Bewertungen in der Regel anonym erfolgen, muss sich der betroffene Arzt an den Forenbetreiber halten. Dieser haftet für eingestellte ehrverletzende Inhalte als Störer auf Unterlassung ab Kenntniserlangung von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts (BGH, VI ZR 93/10). Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, den Forenbetreiber zunächst auf die Rechteverletzung detailliert hinzuweisen und darzulegen, dass die Behauptung in der Bewertung unwahr ist. Ab Kenntnis des Forenbetreibers begibt sich dieser in die Gefahr, mit einer Abmahnung auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, sofern er die Bewertung nicht sofort löscht.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 08.05.2012 - 11 O 2608/12) hat festgestellt, dass der Internetprovider auf die konkrete Beanstandung den Sachverhalt prüfen und sich vom Bewerter zumindest nachweisen lassen muss, dass die Behandlung tatsächlich stattgefunden hat. Geschieht dies nicht, haftet der Forenbetreiber sogar auf Unterlassung, wenn die Bewertung zutreffend war.

Wie wir Ihnen helfen können:

  • Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@anwaltskanzlei-hechler.de, möglichst mit Angabe der Internetseiten der Bewertungen
  • Wir prüfen die Kommentare auf dem Bewertungsforum und können Ihnen eine erste Einschätzung geben, ob ein Vorgehen gegen den Forenbetreiber Sinn macht.

Bei einer Ärztebewertung ist ein kurzes telefonisches Erstgespräch kostenlos.

Rechtsanwalt Matthias Hechler, M.B.A.

Telefon 07171 - 18 68 66

  • Hochspezialisiert
  • Über 17.000 Mandanten
  • Bundesweite Hilfe

Mehr Informationen zur Rechtslage bei Ärzteportalen finden Sie auf unserer Internetseite www.anwaltskanzlei-hechler.de