BGH: Haftung des Kontoinhabers für betrügerischen Onlineshop

Internet, IT und Telekommunikation
21.12.2012268 Mal gelesen
Wer als Kontoinhaber allzu sorglos einem Fake-Onlineshop sein Konto anvertraut, muss an die geschädigten Kunden eventuell Schadensersatz leisten. Dies ergibt sich aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes.

Vorliegend hatte ein Bankkunde übers Internet seine Onlinekennung an die unbekannten Betreiber von einem Onlineshop verraten. Dafür erhielt er eine Zahlung in Höhe von 400 Euro im Monat. Dabei wusste er anscheinend nicht, dass es sich bei ihnen um Betrüger handelte. Diese betrieben einen Fake-Onlineshop, an die arglosen Kunden zahlten, ohne dafür den gekauften Gegenstand zu erhalten. Darauf fielen viele Kunden herein. Infolgedessen wurde auf das Konto ein Betrag von insgesamt 51.000 Euro überwiesen. Zu den Geschädigten gehörte auch der Erwerber einer teuren Videokamera, der 295,90 Euro auf das betreffende Konto überwiesen hatte. Als er nachfolgend nicht die gekaufte Kamera erhielt, verklagte er den Kontoinhaber auf Schadensersatz.

 

Der Bundesgerichtshof gab der Klage mit Urteil vom 19.12.2012 (Az. VIII ZR 302/11) statt. Die Haftung ergab sich daraus, dass der Kontoinhaber hier sein Bankkonto leichtfertig für Geldwäsche zur Verfügung gestellt hat. Aufgrund der Begehung von dieser Straftat war er bereits verurteilt worden. Wer eine solche Straftat im Sinne des § 261 Abs. 1, 2 und 5 StGB begangen hat, kann von den Geschädigten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

 

Als Kontoinhaber sollten Sie vorsichtig sein und Ihre Konto nicht Dritten zur Verfügung stellen. Ebenso wenig sollten Sie etwa für fremde Personen Waren bei eBay einstellen. Hier besteht die Gefahr, dass Sie Kriminellen Ihr Konto für das aus Straftaten erlangte Geld zur Verfügung stellen. In diesem Fall können Sie sich etwa wegen Geldwäsche strafbar machen.

 

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