Vorliegend ging es um eine Packung Frischkäse, deren Innenverpackung mit einer zylinderförmigen Außenverpackung umgeben war. Dabei wurde beanstandet, dass die Innenverpackung an einer Seite eine Einbuchtung aufwies. Diese war etwa 1 cm tief und 3,5 cm breit. Darüber hinaus war die Innenverpackung nach unten abgerundet. Die Verpackung war insgesamt 5,9 cm hoch (mit Deckel) und hatte einen 125 g.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied mit Urteil vom 22.11.2012 (Az. 4 U 156/12), dass es sich aufgrund der Einbuchtung um eine irreführende Mogelpackung handelt, die gegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB sowie gegen die Vorschrift von § 7 Abs. 2 EichG verstößt. Dem Verbraucher wird hierdurch eine größere Füllmenge vorgetäuscht, als in Wirklichkeit vorhanden ist. Das gilt auch, wenn er die etwas unauffällig gestaltete Gewichtsangabe zur Kenntnis nimmt. Auch aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes einer Lebensmittel Verpackung kann der Verbraucher zum Kauf verleitet werden.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nicht die Revision zum BGH zugelassen.
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