orliegend hatten zwei Anleger per Telefon sowie per E-Mail über die Commerzbank "Global Champion"-Zertifikate von der niederländischen Lehmann Brother Treasury Co. B.V. erworben, deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehmann Brother Holding Inc. garantiert wurde. Im Folgenden hatte die Pleite der Investmentbank Lehman Brothers im Jahr 2008 zur Folge, dass die Inhaberschuldverschreibungen wertlos wurden.
Die beiden geschädigten Anleger widerriefen daraufhin ihre Erklärungen im Zusammenhang mit dem Kauf der Zertifikate und verlangten die Rückzahlung der eingezahlten Beträge in Höhe von ungefähr 16.000 € sowie ca. 72.000 €. Sie beriefen sich darauf, dass es sich um ein Fernabsatzgeschäft handeln würde. Dass die normalerweise geltende Widerrufsfrist von zwei Wochen abgelaufen ist spiele keine Rolle, weil sie nach ihrer Ansicht nicht ordnungsgemäß von den Bankern belehrt worden sind.
Der Bundesgerichtshof wies allerdings ihre Klage in letzter Instanz mit Urteil vom 27.11.2012 (Az. XI ZR 384/11 sowie XI ZR 439/11) ab. Die Richter begründeten das damit, dass bei dem Erwerb von Lehmann Zertifikaten das Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzrecht nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB ausgeschlossen ist Nach dieser Ausnahmebestimmung ist ein Widerruf nicht möglich, wenn es um die die Verschaffung von Finanzdienstleistungen geht, deren "Preis" Schwankungen auf dem Kapitalmarkt unterliegt, auf die die Bank keinen Einfluss hat. Dabei ist der Begriff des Preises weit zu verstehen. "Preis" ist nicht nur ein Börsen- oder Marktpreis, der für das Produkt selbst auf dem Finanzmarkt gezahlt wird. "Preis" im Sinne des § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB können vielmehr auch die Parameter sein, von denen der Wert des Finanzprodukts abhängt. Durch diese Ausnahmevorschrift soll nach Ansicht des Bundesgerichtshofes vermieden werden, dass hier clevere Anleger einen drohenden Verlust auf die Bank abwälzen können.
Verbraucher sollten sich bewusst darüber sein, dass es im Bereich des Fernabsatzes nicht immer ein Widerrufsrecht gibt. Beim Kauf von Zertifikaten war das bislang umstritten und ist jetzt durch den Bundesgerichtshof abschließend geklärt worden.
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