Unbefugte Verwendung fremden Bildmaterials zu gewerblichen Zwecken

Internet, IT und Telekommunikation
22.11.2012381 Mal gelesen
Urteil des LG Düsseldorf zum Schadensersatz bei unberechtigter Bildnutzung (Urteil vom 24.10.2012 – Az. 23 S 386/11)

Am Ende wurde es ein teures "paniertes Schnitzel mit Zitronenscheibe" für den Beklagten. Denn mit diesem Bild hatte er seinen Internetauftritt geschmückt. Allerdings ohne Berechtigung und Nennung des Fotografen als Urheber. Dieser mahnte den Beklagten, der als Musiker tätig ist, zunächst aussergerichtlich ab. Vor dem Amtsgericht Düsseldorf forderte der Kläger Schadensersatz sowie Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten ein. Das Amtsgericht gab der Klage nur teilweise statt. Auf die Berufung des Klägers hat das LG Düsseldorf die von ihm geltend gemachten Ansprüche in voller Höhe zugesprochen.

 

Bedeutsam an der Entscheidung ist einmal, dass für die Berechnung der Lizenzgebühr die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) herangezogen wurden. Denn die Honorarempfehlungen der MFM-Liste basieren auf Erfahrungswerten  professioneller Marktteilnehmer, wie Bildagenturen, Fotografen und Bildjournalisten. Das Landgericht maß hier folgenden Umständen besondere Bedeutung bei: Zum Einen erfolge die Verwendung des Bildes durch den Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, da seine Internetseite auch Werbezwecken diene. Zum Anderen war auch die Qualität der Fotografie für die Anwendung der MFM-Empfehlungen von Bedeutung. Eine gewisse Professionalität bei der Erstellung des Bildes war dem Kläger nicht abzusprechen. Das Gericht erklärte aber gleichzeitig, die Honorarempfehlungen der MFM fänden keine Anwendung bei einmaliger private Fotonutzung im Internet.

 

Das Landgericht befand zudem, dass bei fehlender Bildquellenangabe die doppelte Lizenzgebühr anfalle. Klargestellt hat es aber, dass diese Berechnung nicht mit dem 100%-igen Verletzerzuschlag gleichzusetzen sei, der nur in Ausnahmefällen gewährt wird (GEMA-Zuschlag). Verwiesen wird insoweit auf die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 09.05.2006, Az. 20 U 138/05)  das zwischen Verdopplung der Lizenzgebühr bei fehlendem Bildquellennachweis und ausnahmsweise zu gewährendem Verletzerzuschlag unterscheidet. Eine Zuerkennung der doppelten Lizenzgebühr rechtfertige sich in diesem Fall aus dem in § 13 UrhG verankerten Recht des Urhebers auf Nennung seiner Person und die damit verbundene eindeutige Zuordnung zu seinem Werk. Dem Fotografen sei daher im Rahmen des Lichtbildschutzes nach § 72 UrhG die gleiche Rechtsposition zuzuerkennen. Im Übrigen handele es sich bei dem Kläger auch nicht nur um einen Hobbyfotografen, so dass dieser durchaus ein Interesse daran habe als Urheber des streitgegenständlichen Schnitzel-Bildes genannt zu werden. Einschränkend führt das Gericht aus, dass die Verdopplung der Lizenzgebühr nur dann in Betracht komme, wenn im Einzelfall die MFM-Empfehlungen Anwendung finden.

 

Erstattung durfte der Kläger auch für die vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen. Das Gericht betonte hier, dass ein intensives Abmahnverhalten des Klägers gegenüber anderen Verletzern in der Vergangenheit der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes nicht entgegenstehe. Bei Urheberrechtsverletzungen ist einem juristischen Laien die eigenständige Rechtsverfolgung in der Regel nicht zumutbar. Der Kläger war hier ungeachtet der Vielzahl von inhaltsgleichen  Verletzungshandlungen durchaus berechtigt, gegen die jeweiligen Verletzer separat vorzugehen, ohne gleich dem Vorwurf des Rechtsmissbrauches ausgesetzt zu sein.

 

Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war danach erforderlich im Sinne von § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG. Die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe war darüber hinaus auch deshalb erforderlich, weil das Abmahnschreiben nicht nur die Entfernung des Bildes und die Abgabe einer Unterlassungserklärung zum Inhalt hatte, sondern gleichzeitig Schadensersatz- und Auskunftsansprüche geltend gemacht worden sind. Die für das Anwaltshonorar in Ansatz gebrachte 1,3 Gebühr war danach auch nicht überzogen. Das Gericht sah in diesem Fall keine Anhaltspunkte, auf Grund derer eine geringere Gebühr anzusetzen gewesen wäre.

  

Die Entscheidung gibt Anlass der Vorschrift des § 72 UrhG für einen Moment Aufmerksamkeit zu schenken:

 

Der Lichtbildschutz nach § 72 UrhG ist nicht zu unterschätzen. Denn davon umfasst sind nicht nur Lichtbilder, sondern jegliche "Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden". Vom Schutzumfang erfasst wird nahezu jedes belanglose Foto, vorausgesetzt es wurde unter Verwendung von fotografischer Technik hergestellt. Keine Rolle bei der Herstellung des Bildes spielen das handwerkliche Können, die Aufnahmetechnik, das Wiedergabemedium etc. Es werden auch keine Anforderungen an die Qualität der Aufnahme gestellt.

 

Das Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung bei der Bildherstellung bildet die untere Grenze für den Lichtbildschutz, was aber bereits durch die Auswahl eines bestimmten Motives unter Zuhilfenahme einer beliebigen Fotokamera gegeben sein dürfte, selbst wenn die neuesten Modelle nahezu eigenständig für das Ergebnis der Aufnahme sorgen.

 

Vom Schutzbereich des § 72 UrhG gänzlich ausgenommen sind Reproduktionen. Jede Fotokopie des Originals unterfällt demnach nicht mehr dem Schutz des § 72 UrhG, denn der Lichtbildschutz stellt auf den Herstellungsvorgang ab; also die originäre Aufnahme eines bestimmten Motives und das so entstehende Abbild.

 

Sämtliche Rechte eines nach § 72 UrhG geschützten Bildes, wie z.B. das wichtige  Verwertungsrecht der Vervielfältigung nach § 16 UrhG, stehen nach § 72 Abs. 2 UrhG dem Lichtbildner zu. Das ist diejenige Person, die die Aufnahme (durch Drücken des Auslösers) ursprünglich geschaffen hat. An dieser Stelle wird insbesondere noch einmal auf das urheberpersönliche Recht der Namensnennung nach § 13 UrhG hingewiesen.

 

Bei der Verwendung fremden Bildmaterials im Besonderen zu gewerblichen Zwecken ist daher Vorsicht geboten. Eine Verletzung der Rechte aus § 72 UrhG ist schnell begangen, wie die oben dargestellte Entscheidung zeigt.