BGH zu Preisangaben im Internetversandhandel

Internet, IT und Telekommunikation
08.10.20071145 Mal gelesen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Frage der konkreten Ausgestaltung der Angaben zur Umsatzsteuer und zu Versandkosten im Internetversandhandel am 04.10.2007 entschieden.

Gemäß § 1 (2) Preisangabenverordnung (PAngV) ist ein Onlinehändler dazu verpflichtet, gegenüber Verbrauchern beim Angebot von Produkten anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob weitere Liefer - und Versandkosten anfallen, deren Höhe dann ebenfalls anzugeben sind.

Die Umsetzung dieser Vorschrift war bis zur Entscheidung des BGH höchst umstritten.

Nach einer Auffassung mussten direkt neben jedem Preis diese Angaben aufgeführt werden, nach einer anderen Meinung genügte die Verlinkung auf eine separate Seite, welche die Informatioen enthielt.

Der BGH hat nun entschieden, dass es nicht erforderlich ist, neben jedem Preis unmittelbar die Angaben zu machen. Es reicht vielmehr die Informationen gemäß PAngV auf einer gesonderten Seite zur Verfügung zu stellen, sofern diese alsbald, leicht erkennbar und gut wahrnehmbar, auf jeden Fall vor Einleitung des Bestellvorgangs für den User abrufbar sind (BGH I ZR 143/04).

In einer weiteren Entscheidung vom gleichen Tag hat der BGH zur Umsatzsteuerangabe ausgeführt, dass auch ein klarer und unmissverständlicher Sternchenhinweis genügt, sofern der Hinweis eindeutig dem Preis zugeordnet werden kann (BGH I ZR 22/05).

Bis zur Entscheidung des BGH kam es vielfach zu Abmahnungen wegen angeblich falscher Preisangaben.

Diejenigen Internethändler, die eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, sollten nun ihre rechtlichen Möglichkeiten überprüfen lassen.

Für die Zukunft hat der BGH ein Stück Rechtssicherheit geschaffen.

Die Entscheidung, die schon einmal für Juni 2007 angekündigt war, wurde in Fachkreisen bereits mit Spannung erwartet.



Rechtsanwalt

Mathias Lang, Speyer