Vor Gericht kommt es gelegentlich schon mal vor, dass sich eine Prozesspartei durch die vorgebrachten Behauptungen persönlich beleidigt fühlt. So was es auch in einem Fall, über den das Oberlandesgericht Celle zu entscheiden hatte. In diesem klagte ein Unternehmen eine nicht bezahlte Forderung aus einem BGB-Werkvertrag ein. Um dem Nachdruck zu verleihen stellte der Geschäftsführer gegenüber dem Schuldner die Behauptung auf, dass dieser in Vermögensverfall geraten sei.
Dies wollte der Schuldner nicht auf sich sitzen lassen. Er beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die dem Gläubiger das Aufstellen einer derartigen Behauptung untersagt werden sollte. Als das Landgericht Verden an der Aller jedoch den Antrag zurückwies, legte er gegen dieses Urteil Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Celle wies jedoch die Berufung des Schuldners gegen die Entscheidung mit Urteil vom 25.10.2012 (Az. 13 U 156/12) zurück. Das Gericht führt hierzu aus, dass es bei dem Vorbringen von ehrenrührigen Tatsachen in einer Gerichtsverhandlung gewöhnlich an einem Anspruch auf Unterlassen fehlt. Anders ist das nur dann, wenn die jeweilige Behauptung wissentlich unwahr oder leichtfertig unwahr gewesen ist. Nur dann kommt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes in Betracht. Davon konnte hier jedoch nicht ausgegangen werden. Denn der Schuldner hatte die Forderung nicht einmal teilweise bezahlt, ohne dafür Argumente anzuführen. Daraus ergibt sich, dass derartige Klagen wegen einer angeblichen Ehrverletzung vor Gericht normalerweise wenig Aussicht auf Erfolg haben. Anders sieht es bei absichtlichen Lügen aus.
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