OLG München: Zur Zulässigkeit von Schleichwerbung auf Wikipedia

Internet, IT und Telekommunikation
05.11.2012383 Mal gelesen
Manche Unternehmen haben Wikipedia für sich als Möglichkeit zur Schleichwerbung entdeckt. Unternehmer sollten dies unterlassen, weil sie sonst mit einer teuren Abmahnung rechnen müssen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes München.

Vorliegend handelte es sich um eine besonders dreisten Fall: Der Geschäftsführer eines Unternehmens verfasste auf Wikipedia Beiträge unter einem Pseudonym zu dem Thema Weihrauch-Präparate. Dabei äußerte er sich negativ über einzelne Produkte von einem Konkurrenten. Angeblich sei ein Erzeugnis wegen einem laufenden Rechtsstreit nicht in Deutschland erhältlich. Ein anderes Produkt könne in Deutschland als Nahrungsergänzungsmittel in allen Apotheken erworben werden. Schließlich behauptete er unzutreffender weise, dass Weihrauchpräparate auch mit Privatrezept nicht nach Deutschland eingeführt werden dürften.

Der hiervon betroffene Konkurrent ging im Folgeenden gegen das Unternehmen vor und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Das Oberlandesgericht München bestätigte mit Urteil vom 10.05.2012 (Az. 29 U 515/12), dass es sich hierbei um wettbewerbswidrige Schleichwerbung im Sinne des § 4 Nr. 3 UWG handelt. Die Verschleierung liegt darin, dass es sich entgegen der Darstellung um keinen privat verfassten Artikel handelt. Vielmehr wurde das von dem Geschäftsführer nur vorgetäuscht. Ihm ging es in Wirklichkeit darum, für sein Unternehmen Werbung zu machen und seinen Absatz zu vergrößern. Das Unternehmen kann sich insoweit auch nicht auf die Meinungsfreiheit berufen. Denn die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung erlaubt nicht, dass sich Unternehmen durch unlautere Praktiken Vorteile im Wettbewerb verschaffen.

Unternehmen sollten daher mit Schleichwerbung vorsichtig sein. Wichtig ist vor allem , dass Sie redaktionelle Inhalte und Werbung strikt voneinander trennen. Sie dürfen sich als Unternehmen oder Online-Händler nicht unter verkappter Identität nicht etwa lobend über ihre eigenen Produkte äußern und dadurch den Eindruck erwecken, dass sich ein außenstehender Dritter darüber positiv äußert. Das ergibt sich etwa aus einem Urteil des Landgerichtes München vom 07.08.2012 (Az. 23 O 3404/12).

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