LG Köln: Auktionshaus muss zwei Millionen Euro Schadensersatz wegen Fälschung zahlen

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24.10.2012379 Mal gelesen
Wer im Kunsthandel- etwa als Auktionshaus – wertvolle Bilder anbietet, sollte gegenüber seinen Lieferanten nicht zu vertrauensselig sein und auf die Angaben im Katalog achten. Ansonsten muss er damit rechnen, dass er bei trotz Gutgläubigkeit haftet. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Landgerichtes Köln.

Ein Kölner Kunstauktionshaus bot im Rahmen der Auktion 896 "Moderne Kunst" ein Ölgemälde mit dem Titel "Rotes Bild mit Pferden" an. Dieses war mit "Capendonk 1914" signiert. Im Katalog wurde hierzu angegeben, dass es sich angeblich um ein Bild des lange verschollenen Malers Heinrich Campendonk stammen würde. Nachdem ein Unternehmen dieses Gemälde ersteigert hatte, stellte sich heraus, dass es in Wirklichkeit von dem Kunstfälscher Wolfgang Beltracchi  stammt.

 

Der Käufer ging daraufhin gegen das Auktionshaus vor. Er verklagte es auf Rückzahlung des Kaufpreises, weil er bezüglich der Echtheit arglistig getäuscht worden sei. Das Auktionshaus verwies demgegenüber darauf, dass es seinerseits ein gutgläubiges Opfer sei, das sich auf seinen Lieferanten verlassen habe.

 

Das Landgericht Köln gab der Klage auf Schadensersatz dennoch mit Urteil vom 28.09.2012 (Az. 2 O 457/08) in Höhe des Kaufpreises von zwei Millionen statt. Das Auktionshaus haftet nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil es schuldhaft unzutreffende Angaben über das Bild in seinem Katalog gemacht hat. Es erweckte dadurch den Eindruck, dass es sich um ein Original handelt und um keine Fälschung. Aus diesem Grunde muss es Schadensersatz wegen fahrlässiger Verletzung seiner vorvertraglichen Pflichten leisten.

 

Das Auktionshaus hätte hier die Echtheit des Bildes mittels einer naturwissenschaftlichen Analyse überprüfen müssen. Die kunsthistorische Begutachtung durch eigene Experten reichte nicht aus. Dies ergibt sich vorliegend aus dem vermeintlich hohen Wert des Bildes- laut Katalog betrug der Mindestschätzpreis 800.000 Euro - sowie der Tatsache, dass das Gemälde jahrzehntelang verschollen war. Hiergegen spricht nach Auffassung des Gerichtes nicht, dass durch diese Untersuchung in die Substanz des Bildes eingegriffen wird. Das Auktionshaus hätte ansonsten in dem Katalog auf die nicht durchgeführte Untersuchung hinweisen müssen.

 

Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Unter Umständen geht das Auktionshaus in Berufung vor das Oberlandesgericht Köln. Unter welchen Umständen eine derart genaue Untersuchung durchgeführt werden muss, um sich gegen die Fälschung eines Bildes zu wappnen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

 

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